BGH Holidaycheck
Urteil 2022
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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Mit dem Holidaycheck-Urteil hat der VI. Zivilsenat die Position bewerteter Unternehmen spürbar gestärkt: Wer eine Bewertung beanstandet, muss nicht darlegen, warum kein Kundenkontakt bestanden hat. Durch die schlichte Rüge des Kundenkontakts werden die Prüfpflichten des Portalbetreibers Holidaycheck ausgelöst, selbst wenn einiges dafür spricht, dass der Bewerter ein Hotelgast war. Reagiert der Verfasser nicht, ist die Bewertung zu löschen.
Für die Praxis ist das die wichtigste Entscheidung zum Löschen von Online-Bewertungen der vergangenen Jahre. Sie wirkt weit über Hotelportale hinaus, denn dieselbe Argumentation trägt überall dort, wo nur echte Kunden bewerten dürfen – also auch bei Google, Kununu oder Jameda. Seit 2024 kommt der Digital Services Act hinzu: Er verpflichtet die Portale, nach einer begründeten Meldung unverzüglich zu handeln.
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Die „Bewertungs-Abwehr“ – eine Kanzlei, die sich seit 2012 ausschließlich mit Bewertungsrecht befasst.

„Seit dem Holidaycheck-Urteil muss nicht mehr der Bewertete beweisen, sondern das Portal prüfen.“
Die Entscheidung des VI. Zivilsenats lässt sich auf drei Aussagen bringen. Sie sind der Grund, warum sich seit August 2022 deutlich mehr Bewertungen entfernen lassen als davor.
Ihre Rüge genügt – eine Begründung schulden Sie nicht
Es reicht, wenn Sie gegenüber dem Portal erklären, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt, selbst wenn aus der Bewertung einiges auf einen Kundenkontakt hindeutet. Warum Sie das annehmen, müssen Sie nicht ausführen. Der Bundesgerichtshof begründet das mit einer schlichten Überlegung: Solange Sie den Verfasser nicht kennen, können Sie zu ihm auch nichts vortragen. Diese eine Erklärung genügt, um das Portal in die Pflicht zu nehmen.
Das Portal muss der Sache nachgehen
Der Betreiber darf Ihre Beanstandung nicht einfach zurückweisen. Er muss sie an den Verfasser weitergeben und ihn fragen, ob er tatsächlich Kunde war. Antwortet dieser nicht – und anonyme Bewerter antworten häufig nicht –, ist von der Berechtigung Ihrer Beanstandung auszugehen und die Bewertung zu löschen. Seit 2024 kommt der Digital Services Act hinzu: Er lässt dem Portal für diese Prüfung kaum noch Zeit.
Die Grenze: wenn der Verfasser erkennbar ist
Mehr müssen Sie nur dann vortragen, wenn sich aus der Bewertung selbst ohne Weiteres ergibt, wer sie geschrieben hat – etwa weil ein Vorgang geschildert wird, den Sie eindeutig zuordnen können. Wer den Kundenkontakt bestreitet, obwohl er ihn kennt, handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich auf das Urteil nicht berufen.
Geklagt hatte der Betreiber eines großen Ferien- und Freizeitparks an der Ostsee. Auf dem Hotelbewertungsportal Holidaycheck war rund ein Dutzend schlechter Bewertungen erschienen – auf der Sechs-Sonnen-Skala des Portals durchweg im unteren Bereich, versehen mit ausführlichen Mängelbeschreibungen und teilweise mit Fotos.
Der Betreiber konnte keinen der Verfasser einem Aufenthalt zuordnen. Die Bewertenden hatten keine vollständigen Namen hinterlassen, sondern nur Vornamen, Spitznamen oder Initialen; eine Recherche im Buchungssystem lief damit ins Leere. Da auf Holidaycheck ausdrücklich nur tatsächliche Gäste bewerten dürfen, verlangte der Park die Entfernung der Einträge.
Das Portal lehnte ab. Sein Argument: Die Bewertungen enthielten so viel Detail und Bildmaterial, dass es dem Betrieb zuzumuten sei, sein Löschverlangen näher zu begründen, statt den Gästekontakt nur pauschal zu bestreiten. Genau an dieser Frage entschied sich der Rechtsstreit.
Das OLG Köln (Urteil vom 27.08.2020 – 15 U 309/19) gab dem Ferienpark weit überwiegend recht. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Portals zurück (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) und stellte die Maßstäbe für alle Bewertungsportale klar.
Ausgangspunkt bleibt: Ein Portal muss Bewertungen vor der Veröffentlichung nicht kontrollieren. Verantwortlich wird der Betreiber erst, wenn er Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt – dann allerdings trifft ihn eine echte Prüfpflicht, und aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog folgt ein Unterlassungsanspruch des Unternehmens.
Der entscheidende Schritt des Senats liegt in der Schwelle, ab der diese Pflicht ausgelöst wird. Weil auf dem Portal nur Gäste bewerten dürfen, ist bereits der Hinweis „hier gab es keinen Gästekontakt“ eine hinreichend konkrete Beanstandung. Holidaycheck hätte das Prüfverfahren also einleiten müssen, statt eine ausführlichere Begründung zu verlangen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesgerichtshofs
„Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.“
Das ist der praktisch wichtigste und zugleich am häufigsten missverstandene Teil der Entscheidung. Die Bewertungen in dem Kölner Verfahren waren gerade keine wortlosen Ein-Sterne-Klicks. Sie enthielten Angaben zur Person des Nutzers, zu seinen Begleitern und zu den angeblich in Anspruch genommenen Leistungen, einzelne waren mit Fotos versehen. Für einen Außenstehenden sprach also einiges dafür, dass hier echte Gäste geschrieben hatten. Trotzdem musste der Ferienpark nichts weiter vortragen als den einen Satz, dass diese Nutzer nicht seine Gäste waren.
Der Bundesgerichtshof im Wortlaut (Rn. 26)
„Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Klägerin – entgegen der Ansicht der Revision – auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet.“
Die Begründung ist eine Frage des Informationsgefälles, nicht des guten Willens: „Der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.“ Wer hinter „Sabine K.“ oder „Reisefreund78“ steckt, wissen Sie nicht – und deshalb können Sie auch nicht beurteilen, ob die geschilderte Übernachtung, die genannte Begleitperson oder das Foto aus dem Frühstücksraum zu einem Ihrer Kunden gehört. Wer Details schildert, macht sich damit nicht überprüfbar; er macht seine Bewertung nur glaubwürdiger. Das ist rechtlich zweierlei.
Für Ihre Beanstandung heißt das: Diese Anhaltspunkte müssen Sie nicht entkräften, und Sie müssen sich zu ihnen auch nicht äußern.
Nichts davon zwingt Sie zu einer näheren Begründung. Die Grenze verläuft erst dort, wo sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt – wenn also der Klarname genannt wird oder ein Vorfall geschildert ist, den Sie zweifelsfrei einem bestimmten Kunden zuordnen können. Der Unterschied ist wichtig: Es geht nicht darum, ob die Bewertung echt wirkt, sondern darum, ob Sie den Menschen dahinter benennen können. Können Sie das, dürfen Sie den Kontakt nicht bestreiten – das wäre rechtsmissbräuchlich.
Vor dieser Entscheidung war es gängige Praxis der Portale, Beanstandungen mit dem Hinweis abzuweisen, das Unternehmen habe die Rechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt. Wer sich beschwerte, bekam eine Textbausteinantwort und stand danach vor der Wahl, entweder aufzugeben oder zu klagen. Genau diese Hürde ist weggefallen.
Der Gewinn liegt vor allem bei den Bewertungen, die vorher als aussichtslos galten: den ausführlichen, konkreten, „echt aussehenden“ Rezensionen. Genau sie richten den größten Schaden an – und genau sie sind seit dem Holidaycheck-Urteil angreifbar, sofern Sie den Verfasser nicht identifizieren können.
Wer das Holidaycheck-Urteil heute anwendet, darf nicht bei der Entscheidung von 2022 stehenbleiben. Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) in vollem Umfang. Er ändert nichts daran, ab wann eine Beanstandung ausreicht – das bestimmt weiterhin der Bundesgerichtshof. Er regelt aber, was das Portal danach tun muss und wie viel Zeit ihm dafür bleibt. Und das ist deutlich weniger als früher.
Art. 16 DSA: Ihre Meldung setzt die Uhr in Gang
Jede Plattform muss ein Melde- und Abhilfeverfahren bereithalten. Eine Meldung, die den Inhalt genau bezeichnet (URL), begründet, warum er rechtswidrig ist, und Ihre Kontaktdaten enthält, verschafft dem Portal nach Art. 16 Abs. 3 DSA tatsächliche Kenntnis. Ab diesem Moment kann sich der Betreiber nicht mehr darauf berufen, von nichts gewusst zu haben. Nach Art. 16 Abs. 6 DSA muss er Ihre Meldung zudem rechtzeitig, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür bearbeiten, den Eingang bestätigen und Ihnen seine Entscheidung mitteilen.
Art. 6 DSA: Ab Kenntnis muss unverzüglich gehandelt werden
Das Haftungsprivileg des Portals besteht nur so lange, wie es keine Kenntnis hat – oder, nachdem es Kenntnis erlangt hat, unverzüglich tätig wird und den Inhalt entfernt oder sperrt. Für ein Zuwarten über Wochen oder Monate ist damit kein Raum mehr. Genau hier liegt der Unterschied zur Rechtslage von 2022: Damals ging es um die Frage, ob überhaupt geprüft werden muss. Heute geht es zusätzlich um das Tempo.
Art. 20 DSA: Beschwerde statt sofortiger Klage
Lehnt das Portal Ihre Meldung ab, müssen Sie nicht unmittelbar vor Gericht ziehen. Art. 20 DSA verpflichtet Online-Plattformen zu einem internen Beschwerdemanagement, das Ihnen mindestens sechs Monate lang offensteht und von qualifiziertem Personal – nicht rein automatisiert – bearbeitet werden muss. In der Praxis ist das eine wirksame zweite Chance, die viele Betroffene ungenutzt lassen.
Wie die Gerichte beides zusammenbringen
Der DSA verdrängt die deutsche Rechtsprechung nicht, er verstärkt sie. Das OLG Nürnberg hat bereits entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe und die Anforderungen des DSA weitgehend deckungsgleich sind (Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23). Und das Landgericht Hamburg hat einem Portal die Ausflucht genommen, eine Beanstandung sei nur über das eigene DSA-Formular wirksam: Auch eine konkret begründete E-Mail verschafft tatsächliche Kenntnis (Urteil vom 19.12.2025 – 324 O 400/25).
Für Ihre Praxis heißt das: Die Rüge des fehlenden Kundenkontakts aus dem Holidaycheck-Urteil ist der Inhalt Ihrer Beanstandung – der Digital Services Act ist der Hebel, mit dem Sie ihre zügige Bearbeitung durchsetzen.
Ja, der tragende Gedanke lässt sich übertragen. Maßgeblich ist nicht der Name des Portals, sondern dessen eigenes Regelwerk: Wo die Nutzungsbedingungen eine tatsächliche eigene Erfahrung voraussetzen, ist das Bestreiten dieses Kontakts eine konkrete Beanstandung im Sinne der Entscheidung. Genau das schreiben unter anderem die Richtlinien von Google vor.
In der Praxis ist das der mit Abstand häufigste und wirksamste Löschgrund – er trägt selbst dort, wo eine Bewertung aus einem einzigen Stern ohne jeden Text besteht. Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unseren Seiten zu Google Bewertungen, Kununu und Jameda. Eine Übersicht der weiteren einschlägigen Entscheidungen finden Sie in unserer Sammlung der BGH-Urteile zu Bewertungsportalen.
Das Holidaycheck-Urteil fällt nicht vom Himmel. Es baut auf einer Entscheidung desselben Senats aus dem Jahr 2016 auf: BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 („Jameda II“). Dort ging es um die Bewertung eines Zahnarztes, und dort hat der Bundesgerichtshof zum ersten Mal ausbuchstabiert, was ein Bewertungsportal tun muss, wenn sich ein Betroffener beschwert: nachfragen statt abwarten. Das Portal muss die Beanstandung an den Verfasser weitergeben und ihn zur Stellungnahme auffordern; bleibt diese aus, ist die Bewertung zu entfernen.
Was 2016 offenblieb, war die Vorfrage: Wie ausführlich muss sich ein Unternehmen beschweren, damit diese Pflicht überhaupt einsetzt? Genau diese Lücke haben die Portale jahrelang genutzt, um Beanstandungen als „zu unbestimmt“ abzuweisen. Das Holidaycheck-Urteil schließt sie – das Verfahren aus Jameda II bleibt unverändert, nur die Schwelle davor ist deutlich niedriger.
Für bewertete Unternehmen verschiebt sich damit die entscheidende Last: Nicht Sie müssen belegen, dass kein Kunde bewertet hat – der Verfasser muss belegen, dass er einer war.
Unsere Erfahrung spricht für sich:
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Der Bundesgerichtshof hat am 09.08.2022 unter dem Aktenzeichen VI ZR 1244/20 entschieden. Vorinstanz war das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.08.2020 (15 U 309/19). Zuständig war der VI. Zivilsenat, der auch für die übrige Rechtsprechung zu Bewertungsportalen zuständig ist.
Rügt ein Unternehmen, dass einer Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt, muss das Portal dem nachgehen – ganz ohne weitere Begründung dieser Rüge.
Im Regelfall nicht. Es genügt der Satz, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt. Eine nähere Begründung schulden Sie nur, wenn sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung selbst ergibt – also etwa bei einem Klarnamen oder einem Vorfall, den Sie zweifelsfrei zuordnen können. Alles, was lediglich für einen Kundenkontakt spricht, reicht dafür nicht aus.
Ja. Genau darüber wurde in dem Verfahren gestritten, und der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich entschieden: Auch Angaben zur Person des Nutzers, zu Begleitern, zu den in Anspruch genommenen Leistungen und beigefügte Fotos verpflichten Sie zu keinem weiteren Vortrag (Rn. 26). Der Grund ist schlicht, dass Sie diese Angaben nicht überprüfen können, solange Sie nicht wissen, wer hinter dem Profil steckt. Eine Bewertung wird durch Details glaubwürdiger, aber nicht überprüfbar – und nur auf die Überprüfbarkeit kommt es an.
Dann ist von der Berechtigung Ihrer Beanstandung auszugehen und das Portal hat die Bewertung zu löschen. Genau daran scheitern in der Praxis viele Rezensionen: Anonyme Verfasser antworten auf Rückfragen des Portals häufig gar nicht. Seit Geltung des Digital Services Act darf das Portal damit auch nicht beliebig lange zuwarten – nach Art. 6 DSA muss es ab Kenntnis unverzüglich handeln.
Die Entscheidung ist zu einem Hotelportal ergangen, ihr tragender Gedanke gilt aber überall dort, wo nur Personen mit eigener Erfahrung bewerten dürfen. Genau das schreiben auch die Google-Richtlinien vor. Wir stützen unsere Löschanträge gegenüber Google regelmäßig auf diese Argumentation – ebenso bei Kununu und Jameda.
Wenn Sie den Kundenkontakt bestreiten, obwohl Sie ihn kennen – etwa weil der Vorgang in der Bewertung so eindeutig beschrieben ist, dass sich der Verfasser zweifelsfrei zuordnen lässt. In diesem Fall greift der erleichterte Maßstab des Bundesgerichtshofs nicht. Die Rüge muss also der Wahrheit entsprechen.
Ja, und es ist sogar schlagkräftiger geworden. Der DSA regelt nicht, wann eine Beanstandung ausreicht – dafür bleibt es beim Maßstab des Bundesgerichtshofs. Er regelt, was danach passiert: Eine begründete Meldung verschafft dem Portal nach Art. 16 Abs. 3 DSA tatsächliche Kenntnis, und nach Art. 6 DSA muss es dann unverzüglich handeln. Das OLG Nürnberg hat die beiden Maßstäbe als weitgehend deckungsgleich bezeichnet (Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23).
Nein. Portale verweisen gern auf ihr eigenes DSA-Formular, dessen Zeichenzahl für eine ordentliche Begründung oft gar nicht ausreicht. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass sich ein Portal darauf nicht zurückziehen kann: Auch eine konkret begründete E-Mail verschafft tatsächliche Kenntnis (Urteil vom 19.12.2025 – 324 O 400/25). Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Meldung, nicht der Kanal.
Auf der Entscheidung BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 („Jameda II“). Dort hat derselbe Senat erstmals festgelegt, dass ein Portal die Beanstandung an den Verfasser weitergeben und eine Stellungnahme einholen muss. Das Holidaycheck-Urteil ändert an diesem Ablauf nichts – es senkt die Schwelle, ab der er ausgelöst wird.
Sie können die Beanstandung selbst einreichen, das Urteil gilt für jedes bewertete Unternehmen. In der Praxis scheitern eigene Anträge aber selten am Recht, sondern an der Formulierung: Wer zu viel erklärt oder einen vermuteten Verfasser benennt, öffnet dem Portal die Tür zur Ablehnung. Nach einem anwaltlichen Schreiben laufen die Prüfverfahren zudem erfahrungsgemäß deutlich zügiger.
Ja. Maßgeblich ist nicht, wann die Bewertung veröffentlicht wurde, sondern dass sie weiterhin abrufbar ist – der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die andauernde Veröffentlichung. Auch Rezensionen aus den Jahren vor 2022 lassen sich deshalb auf dieser Grundlage angreifen.
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„Ein Urteil nützt Ihnen erst, wenn es im richtigen Schreiben landet.“
Lassen Sie sich von Bewertungsportalen nicht abwimmeln, wenn Ihre Beanstandung nicht geprüft werden soll. Schicken Sie uns den Link zu Ihrem Eintrag und den Wortlaut der Rezension – wir sagen Ihnen, ob sich Ihr Fall auf das Holidaycheck-Urteil stützen lässt, wie lange das Verfahren dauert und was es kostet. Erreichbar sind wir bundesweit unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00, per E-Mail oder über unser Formular. Ein Termin in der Kanzlei ist dafür nicht nötig.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
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