Trustpilot muss
Nachweise vorlegen

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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“

Rechtsanwalt Hechler
Kundenbewertungen auf Trustpilot

OLG Frankfurt: Bewertungsportale müssen die Einlassung des Bewerters offenlegen – oder löschen

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26) und was er Ihnen bringt

Wenn Sie bestreiten, dass ein Bewerter jemals Kunde war, darf das Portal die Prüfung nicht intern erledigen und Ihnen anschließend nur versichern, es sei alles in Ordnung. Es muss Ihnen die Stellungnahme des Bewerters übermitteln – notfalls anonymisiert. Geschieht das nicht in angemessener Zeit, haftet das Portal als mittelbarer Störer und die Bewertung ist zu löschen.

Das ist der Kern einer Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26). Betroffen war das Bewertungsportal Trustpilot. Die Entscheidung setzt die Linie fort, die das Hanseatische Oberlandesgericht mit seinem Beschluss zu Kununu (7 W 11/24) für Arbeitgeberbewertungen begonnen hat, und überträgt sie auf Kundenbewertungen.

Worauf es ankommt

  • Sie müssen in der Beanstandung nicht darlegen, warum ein Kundenkontakt ausgeschlossen ist. Es genügt, dass Sie die Bewertung nicht zuordnen können und den Kontakt deshalb bestreiten.
  • Das gilt besonders bei Pseudonymen und bei Bewertungen, deren Inhalt keine Rückschlüsse auf ein Geschäft zulässt.
  • Danach ist das Portal am Zug: Es muss Ihnen die – gegebenenfalls anonymisierte – Einlassung des Bewerters weitergeben.
  • Ein bloßes „Wir haben geprüft, die Bewertung ist verifiziert“ reicht nicht. Der Datenschutz des Bewerters entbindet das Portal nicht.
  • Reagiert das Portal zu spät, trägt es die Kosten des Rechtsstreits.

Fachlich geprüft von Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Hechler, Schwäbisch Gmünd.
Stand: 9. September 2026

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026 – 16 W 40/26

Worum es in dem Verfahren ging

Ein bundesweit tätiges Unternehmen erhielt im Juli 2025 auf Trustpilot eine Ein-Sterne-Bewertung unter einem Pseudonym. Der Text bestand im Wesentlichen aus einer Warnung vor dem Unternehmen und ließ keinen Rückschluss darauf zu, worauf sich die Kritik bezog. Das Unternehmen konnte die Bewertung keinem Geschäftsvorgang zuordnen und beanstandete sie – zunächst über das Meldeformular des Portals, anschließend mit anwaltlichem Schreiben.

Das Portal entfernte die Bewertung zunächst. Wenige Wochen später stellte es sie unverändert wieder online, mit dem Hinweis, der Bewertende habe Nachweise für einen tatsächlichen Kontakt vorgelegt; zum Schutz der Privatsphäre werde ein solcher Nachweis aber nicht mit dem bewerteten Unternehmen geteilt. Für eine Weitergabe von Informationen, die über eine Referenznummer hinausgehen, verlangte das Portal eine gerichtliche Anordnung.

Erst mit der Klageerwiderung legte das Portal die Dokumentation der Verfasserin vor. Aus ihr ergab sich, dass tatsächlich eine Erfahrung mit dem Unternehmen bestand. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt – gestritten wurde nur noch über die Kosten. Genau in dieser Kostenentscheidung hat der Senat ausführlich begründet, warum die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war.

Die Prüfung darf das Portal nicht für sich behalten

Der entscheidende Satz der Begründung betrifft ein Vorgehen, das jedes größere Portal praktiziert: Die Plattform holt beim Bewerter eine Stellungnahme ein, prüft sie intern und teilt dem Unternehmen anschließend nur das Ergebnis mit. Der Senat hält das für unzureichend. Die Wiederveröffentlichung erfolgte, ohne dass dem Unternehmen irgendwelche – gegebenenfalls anonymisierten – Informationen über den Inhalt der Stellungnahme übermittelt worden wären, auf deren Grundlage es hätte prüfen können, ob ein Geschäftskontakt bestand.

Zwar muss das bewertete Unternehmen seine Behauptung, der Bewertung liege kein Geschäftskontakt zugrunde, darlegen und beweisen. Das kann es aber erst, wenn es die Informationen erhält, die dem Portal als Nachweis vorgelegt wurden. Nimmt das Portal die Überprüfung für sich vor und versichert dem Bewerteten anschließend, sie habe ein positives Ergebnis erbracht, steht der Betroffene der Behauptung des Portalbetreibers nach den Worten des Senats wehrlos gegenüber. Genau das soll nicht sein.

Die Störerhaftung ergab sich hier folglich daraus, dass das Unternehmen bis zur Übermittlung der Unterlagen von einer rechtswidrigen Bewertung ausgehen durfte, dies dem Portal hinreichend deutlich mitgeteilt hatte und das Portal seinen reaktiven Prüfpflichten nicht in angemessener Zeit nachgekommen ist. Dass die Unterlagen am Ende vorgelegt wurden, zeigte zugleich, dass ihm dies auch zumutbar war.

Was in Ihrer Beanstandung stehen muss – und was nicht

Das Portal hatte argumentiert, das anwaltliche Schreiben sei nicht hinreichend individualisiert gewesen und habe sich auf pauschale Behauptungen beschränkt; weder der Digital Services Act noch die Rechtsprechung des BGH seien damit erfüllt. Der Senat ist dem nicht gefolgt.

Ausreichend war, dass das Unternehmen die Bewertung eingeblendet und mitgeteilt hat, es könne sie nicht zuordnen und müsse deshalb bestreiten, dass der Bewertende eine eigene geschäftliche Erfahrung gemacht habe. Weitere Ausführungen dazu, weshalb eine Kundeneigenschaft ausgeschlossen sein soll oder welche Anstrengungen zur Aufklärung erfolglos unternommen wurden, sind nicht erforderlich – jedenfalls dann nicht, wenn die Bewertung unter einem Pseudonym abgegeben wurde und ihr Inhalt keine Rückschlüsse auf das Ob und die Art des geschäftlichen Kontakts zulässt.

Der teuerste Satz bleibt „Wir wissen, wer das war“

Diese Linie funktioniert nur, solange Sie den Kontakt bestreiten. Wer dem Portal mitteilt, er kenne den Verfasser, stellt den Geschäftskontakt unstreitig und verliert den Hebel. Zurück bleibt der inhaltliche Streit über jede einzelne Aussage, der deutlich aufwendiger und oft nicht zu gewinnen ist. In aller Regel ist die Zuordnung ohnehin nur eine Vermutung. Ebenso wenig sollten Sie die Herausgabe des Klarnamens verlangen: Geschuldet ist die Übermittlung der Einlassung, nicht die Identität des Bewerters.

Der Digital Services Act ändert daran nichts

Portale berufen sich seit Geltung des DSA gern auf das Haftungsprivileg für Hosting-Dienste. Der Senat stellt klar, dass die Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung mit Art. 6 Abs. 1 DSA in Einklang steht: Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht, mit der Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt muss das Portal aber zügig tätig werden. Gerichtliche Unterlassungsanordnungen bleiben nach Art. 6 Abs. 4 DSA ausdrücklich möglich, auch wenn das Portal selbst nicht verantwortlich ist.

Hinzu kommt ein Argument aus dem Beschwerdeverfahren des DSA, das für die Praxis wichtig ist: Fällt die Entscheidung über die Meldung zugunsten des Bewerters aus, ist der Bewertete in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 1 DSA beschwerdebefugt. Ohne die – anonymisierte – Stellungnahme des Bewerters könnte er seine Beschwerde jedoch nie substantiiert begründen und keine „ausreichenden Gründe“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 DSA darlegen. Er drehte sich im Kreis. Ein solches Ergebnis kann auch unter Geltung des DSA nicht gewollt sein.

Englischer Gerichtsstand in den Nutzungsbedingungen? Hier nicht

Praktisch mindestens ebenso wertvoll ist der erste Teil des Beschlusses. Das Portal hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestritten und sich auf seine Nutzungsbedingungen berufen, die für Verträge mit der dänischen Gesellschaft das Recht und die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales vorsehen. Der Senat lässt die Wirksamkeit dieser Klauseln offen – nach deutschen Maßstäben dürfte sie ohnehin fraglich sein – und stellt fest, dass der Löschungsanspruch von ihr jedenfalls nicht erfasst wird. Zwei Gründe tragen das:

  • Zeitlich: Bewertung und Beanstandung lagen im Juli 2025, das Unternehmensprofil wurde erst im November 2025 beansprucht. Eine Rückwirkung der später getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung auf einen abgeschlossenen streitigen Sachverhalt scheidet aus.
  • Sachlich: Der Anspruch auf Löschung eines fremden Inhalts ist deliktischer Natur und hat mit dem Vertrag über das Unternehmensprofil nichts zu tun. Bewertet werden kann ein Unternehmen auch dann, wenn es dort nie ein Profil eingerichtet hat.

Zuständig ist damit das deutsche Gericht am Erfolgsort nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, örtlich jedes Gericht, in dessen Bezirk die Bewertung abrufbar ist und sich auf die unternehmerische Tätigkeit auswirkt. Anwendbar ist deutsches Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Auch die Klausel über nutzergenerierte Inhalte, nach der Bewertungen öffentlich sichtbar bleiben, ändert daran nichts: Sie regelt Lizenzfragen, nicht die Pflicht, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu unterlassen.

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Wir sagen Ihnen kostenlos, ob diese Rechtsprechung in Ihrem Fall trägt – und offen, wenn wir keine Erfolgsaussicht sehen. Telefonisch unter ☎ 07171 – 79 80 00 oder über unser Kontaktformular.

Was Sie daraus mitnehmen sollten

Schritt 1: Bewertung sichern und konkret beanstanden

Dokumentieren Sie die Bewertung mit Datum, Pseudonym und Screenshot. Beanstanden Sie sie einzeln und benennbar – eine pauschale Beschwerde nach dem Muster „diese Bewertungen sind unfair“ löst keine Prüfpflicht aus. Teilen Sie mit, dass Sie die Bewertung keinem Geschäftsvorgang zuordnen können und den Kundenkontakt deshalb bestreiten.

Schritt 2: Auf der Einlassung des Bewerters bestehen

Erklärt das Portal, es habe geprüft und die Bewertung sei verifiziert, ist das keine Erledigung Ihrer Beanstandung. Fordern Sie die Übermittlung der Stellungnahme, ausdrücklich auch in anonymisierter Form, und setzen Sie eine Frist. Bleibt die Zuordnung für Sie offen, können Sie Ihre Rüge aufrechterhalten.

Schritt 3: Kostenrisiko im Blick behalten

Selbst wenn sich am Ende herausstellt, dass der Bewerter Kunde war, ist das Verfahren nicht verloren: Legt das Portal die Nachweise erst im Prozess vor, trägt es die Kosten. Genau so ist es hier ausgegangen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Zur Einordnung gehört auch, was der Beschluss nicht ist. Er erging nach § 91a ZPO über die Kosten des erledigten Rechtsstreits und beurteilt die Erfolgsaussichten summarisch, wenn auch mit ungewöhnlich ausführlicher Begründung. Die Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen; er sieht die maßgeblichen Fragen als höchstrichterlich geklärt an. Als obergerichtliche Bestätigung einer bereits gefestigten Linie ist die Entscheidung in der Beanstandungspraxis trotzdem gut verwendbar.

Und sie führt nicht dazu, dass jede anonyme Bewertung verschwindet. Übermittelt das Portal die Stellungnahme rechtzeitig und lässt sich daraus ein Geschäftskontakt nachvollziehen, bleibt die Bewertung stehen – wie im entschiedenen Fall. Die Faustregel bleibt: Je knapper und detailärmer eine Bewertung ist, desto schwerer fällt es dem Portal, den Kontakt überprüfbar zu machen. Eine Ein-Sterne-Bewertung ohne Text ist deshalb oft angreifbarer als ein ausführlicher Verriss.

FAQ und Ratschläge zum Thema

Bekomme ich den Namen des Bewerters?

Nein, und Sie brauchen ihn für die Löschung auch nicht. Geschuldet ist die Übermittlung der Einlassung und der Nachweise des Bewerters – ausdrücklich auch in anonymisierter Form –, damit Sie den Geschäftskontakt selbst überprüfen können. Ob das Portal das leistet oder stattdessen die Bewertung entfernt, entscheidet es selbst. In der Praxis fällt die Wahl häufig auf die Löschung.

Reicht es, wenn das Portal die Bewertung als „verifiziert“ bezeichnet?

Nein. Genau dieses Vorgehen hat der Senat beanstandet. Das Portal darf die Überprüfung nicht für sich vornehmen und Ihnen anschließend nur das Ergebnis mitteilen. Ohne Informationen zum Inhalt der Stellungnahme können Sie nichts nachprüfen und bleiben der Behauptung des Portals ausgeliefert.

Praxistipp: Halten Sie Ihre Beanstandung ausdrücklich aufrecht und fordern Sie die anonymisierte Stellungnahme unter Fristsetzung an. Erst dann beginnt für das Portal das Kostenrisiko zu laufen.

Muss ich beweisen, dass die Person nie Kundin war?

Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Geschäftskontakts liegt bei Ihnen. Erfüllen können Sie sie aber erst, wenn Sie die Informationen erhalten, die dem Portal als Nachweis vorgelegt wurden. Für die Beanstandung selbst genügt, dass Sie die Bewertung nicht zuordnen können und den Kundenkontakt deshalb bestreiten.

Wie ausführlich muss meine Beanstandung sein?

Sie müssen die konkrete Bewertung benennen und mitteilen, dass Sie sie keinem Geschäftsvorgang zuordnen können. Weitere Ausführungen dazu, weshalb ein Kundenkontakt ausgeschlossen sein soll oder welche Nachforschungen Sie angestellt haben, verlangt der Senat nicht – jedenfalls nicht bei einer Bewertung unter Pseudonym, deren Inhalt keine Rückschlüsse auf ein Geschäft zulässt. Eine pauschale Beschwerde über mehrere Bewertungen genügt dagegen nicht.

Welcher Fehler kostet den Anspruch?

Der Satz „Wir wissen, wer das war“. Wer dem Portal mitteilt, er kenne den Verfasser, stellt den Geschäftskontakt unstreitig und verliert den entscheidenden Hebel. Zurück bleibt der inhaltliche Streit über jede einzelne Aussage, der deutlich aufwendiger und oft nicht zu gewinnen ist. In aller Regel ist die Zuordnung ohnehin nur eine Vermutung. Ebenso wenig sollten Sie die Herausgabe des Klarnamens verlangen – darauf haben Sie keinen Anspruch.

Gilt das auch für Google, Jameda oder Kununu?

Das zugrunde liegende Prinzip stammt aus der Störerhaftung von Portalbetreibern und ist nicht auf ein einzelnes Portal beschränkt. Für Arbeitgeberbewertungen hat das OLG Hamburg zu Kununu dieselbe Linie gezogen, für Kundenbewertungen gilt sie entsprechend, etwa wenn Sie eine Google Bewertung löschen lassen wollen. Unterschiede ergeben sich im Detail daraus, wie sich der jeweilige Kontakt belegen lässt.

Kann sich das Portal auf englisches Recht und englische Gerichte berufen?

Für Löschungsansprüche wegen fremder Bewertungen nach dieser Entscheidung nicht. Der Anspruch ist deliktischer Natur und wird von der Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in den Nutzungsbedingungen nicht erfasst. Zuständig ist das deutsche Gericht am Erfolgsort nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, anwendbar ist deutsches Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.

Ändert sich etwas, wenn ich das Unternehmensprofil beansprucht habe?

Für die hier entschiedene Konstellation nicht. Der Senat stellt darauf ab, dass ein Unternehmen auch ohne eigenes Profil bewertet werden kann und der Löschungsanspruch mit dem Vertrag über das Profil nichts zu tun hat. Hinzu kam der zeitliche Aspekt: Bewertung und Beanstandung lagen vor der Registrierung, eine Rückwirkung der später vereinbarten Gerichtsstandsklausel scheidet aus.

Schützt der Digital Services Act das Portal?

Nein. Der Senat sieht die Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung mit Art. 6 Abs. 1 DSA im Einklang: Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht, mit Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt muss das Portal aber zügig tätig werden. Gerichtliche Unterlassungsanordnungen bleiben nach Art. 6 Abs. 4 DSA möglich. Hinzu kommt das Beschwerderecht aus Art. 20 DSA, das ohne Kenntnis der Stellungnahme leerliefe.

Was passiert, wenn sich der Kundenkontakt am Ende bestätigt?

Dann bleibt die Bewertung online – so ist es im entschiedenen Fall ausgegangen. Legt das Portal die Nachweise aber erst im Prozess vor, obwohl es sie schon Monate zuvor hatte, trägt es die Kosten des Rechtsstreits. Für Sie ist das Risiko damit deutlich kalkulierbarer, als es auf den ersten Blick scheint.

Fundstellen

  • OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026, Az. 16 W 40/26 (Volltext als PDF)
  • LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26 (Vorinstanz)
  • LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24 – Kununu
  • OLG München, Urteil vom 06.08.2024, Az. 18 U 2631/23 Pre e
  • OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.03.2025, Az. 16 U 10/25
  • LG Bielefeld, Beschluss vom 10.02.2025, Az. 19 O 32/25
  • BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – Prüfpflichten von Bewertungsportalen
  • BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 – Blog-Eintrag
  • Art. 6, 8 und 20 Digital Services Act (DSA)

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