Bewertungen mit
Anwalt löschen!
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Wer mit Rechtsdienstleistungen beim Löschen von Google Bewertungen wirbt, benötigt eine entsprechende Erlaubnis. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Das hat zuerst das LG Stuttgart im Jahr 2021 entschieden, und zahlreiche Gerichte haben sich seitdem dieser Einschätzung angeschlossen.
Seit mehreren Jahren bieten zahllose Unternehmen das Löschen von Google Bewertungen an. Oft handelt es sich dabei um keine Rechtsanwälte, insbesondere dann, wenn Erfolgshonorare angeboten werden. Denn Anwälten sind Erfolgshonorare standesrechtlich verboten.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Ihre zugelassene Rechtsanwaltskanzlei für das Löschen von Bewertungen.

„Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, braucht eine Erlaubnis.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
Erlaubnis
erforderlich
Wer Rechtsdienstleistungen bewirbt und durchführt, braucht dafür eine Zulassung.
Erfüllungsgehilfen-
modell unzulässig
Die Hinzuziehung eines Anwalts befreit den Dienstleister nicht davon, die Voraussetzungen selbst zu erfüllen.
Auftrag
unwirksam
Verstößt eine Dienstleistung gegen § 3 RDG, ist der Auftrag unwirksam – das Honorar ist rückforderbar.
„Wer mit einer Rechtsdienstleistung wirbt, muss sie auch erbringen dürfen.“
Punkt 1:
Prüfen Sie, wen Sie beauftragen
Leider halten sich zahllose Unternehmen nicht an das geltende Recht, sondern versuchen, mit zusätzlichen Rechtsverstößen wie Cold Calls oder Cold-E-Mails für das Löschen von Bewertungen auf Kundenfang zu gehen. Entsprechend viele Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz werden von Rechtsanwälten und Anwaltskammern ausgesprochen und landen vor Gericht.
Punkt 2:
Gezahltes Honorar zurückfordern
Verträge, die gegen § 3 RDG verstoßen, sind gem. § 134 BGB unwirksam, gezahlte Honorare können zurückgefordert werden. Wir haben für einen Mandanten von einem „Löschdienstleister“, der gegen § 3 RDG verstieß, über EUR 5.000,00 an Honorar eingeklagt und obsiegt (LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2025, 312 O 19/25).
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Bislang haben u. a. folgende Gerichte bestätigt, dass das entgeltliche Löschen von Google Bewertungen eine Rechtsdienstleistung darstellen kann, für die eine Erlaubnis erforderlich ist:
Mittlerweile stufen auch die Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt a. M. das Löschen von Bewertungen oder eine falsche Werbung hierfür als Rechtsdienstleistung ein:
* Dieser Artikel und die beschriebene Rechtslage beziehen sich ausschließlich auf das entgeltliche Löschen von Bewertungen für Kunden. Kostenlose Rechtsdienstleistungen sind in dem Umfang des § 6 RDG erlaubt.
Das entgeltliche Beanstanden bzw. Löschen von Google Bewertungen stellt nach Ansicht vieler Gerichte bereits per se eine Rechtsdienstleistung dar, für die man eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis benötigt. Wer z. B. mit dem Slogan „Google Bewertungen und Rezensionen löschen lassen“ wirbt, bietet nach Ansicht vieler Gerichte aus Sicht des Rechtsverkehrs bereits eine Rechtsdienstleistung an. Schließlich kann man die Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht ohne eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erkennen, außerdem muss man für den Löschvorgang geeignete Methoden abklappern, so das OLG Hamburg. Nach Ansicht des LG Hamburg stellen bereits das Ausarbeiten von Löschaufforderungen sowie die Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden – z. B. der Löschgrund „kein Kundenkontakt“ – eine juristische Einzelfallprüfung und somit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar.
Eine Rechtswidrigkeit der Werbung kann sich auch aus einem anderen Gesichtspunkt ergeben:
Wirbt ein Löschdienstleister (ohne Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) mit Rechtsdienstleistungen und erbringt er diese nicht, so wirbt er zudem irreführend im Sinne des UWG. Wer mit einer Rechtsdienstleistung wirbt, muss diese nicht nur erbringen dürfen, sondern auch erbringen und nicht nur immer dasselbe Schreiben an Google versenden, mit dem nur der Kundenkontakt bestritten wird. Das ist irreführend und unzulässig, so das LG Hamburg in ständiger Rechtsprechung.
Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wird nicht dadurch zulässig, dass sich der Löschdienstleister (ohne Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) eines Rechtsanwaltes bedient. Wer nicht selbst Rechtsanwalt ist, versucht sein Geschäftsmodell dadurch zulässig zu machen, dass er die Zusammenarbeit mit einem Anwalt bewirbt oder zumindest behauptet. Meist stimmt das nämlich nicht, denn wie soll ein Anwalt für die paar Euro arbeiten können, die dabei für ihn abfallen? Selbst wenn das stimmen würde, so läge hier eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor. Die Hinzuziehung eines Anwalts befreit nicht von dem Erfordernis, selbst die Voraussetzungen für das Erbringen einer Rechtsdienstleistung zu erfüllen. Dieses sog. Erfüllungsgehilfenmodell ist unzulässig (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 166/06 sowie zahlreiche Instanzgerichte). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anwaltsvertrag direkt mit dem Anwalt zustande kommt.
Die Urteile gegen Agenturen, die auf rechtswidrige Weise Rechtsdienstleistungen bezüglich der Löschung von 1-Stern-Google-Bewertungen bewerben, häufen sich. Verstößt der Löschdienstleister gegen § 3 RDG bei der Durchführung, ist der Auftrag unwirksam und der Kunde muss das Honorar nicht bezahlen bzw. kann bezahltes Honorar sogar zurückfordern.
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„Ein guter Ruf braucht einen guten Anwalt.“
Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt, wenn Sie eine negative Google Rezension löschen lassen wollen. Rufen Sie uns unter Telefon ☎ 07171 / 79 80 00 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir raten dazu, negative Bewertungen mit einem Anwalt löschen zu lassen, den ein Anwalt kann Ihnen einen rechtlichen Rundum-Service bieten.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00