Cold-Mail wegen
Google Bewertung?
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Sie haben eine Werbe-E-Mail erhalten, in der Ihnen jemand anbietet, Ihre negativen Google Bewertungen löschen zu lassen? Wenn Sie mit diesem Absender zuvor nie geschäftlich zu tun hatten, ist diese E-Mail rechtswidrig – und Sie können mit einer Abmahnung dagegen vorgehen.
Viele Unternehmen erhalten fast täglich solche E-Mail-Angebote von Löschdienstleistern. Die Absender durchsuchen Google systematisch nach schlecht bewerteten Betrieben und schreiben deren im Impressum oder im Unternehmensprofil hinterlegte Adresse an. Genau das ist der Punkt: Eine öffentlich zugängliche E-Mail-Adresse ist keine Einwilligung in Werbung.
Tipp: Leiten Sie uns die E-Mail weiter. Werbe-E-Mails an negativ bewertete Unternehmen sind unzulässig, wenn zuvor keine Geschäftsbeziehung und keine Einwilligung bestand (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Schicken Sie uns die Nachricht mit vollständigem Header an info@anwaltskanzlei-hechler.de – wir gehen für Sie dagegen vor.
Jetzt Anwalt beauftragen: Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Die spezialisierte Kanzlei für Ihren guten Ruf.

„Die unverlangte Werbe-E-Mail ist zugleich das beste Beweismittel gegen ihren Absender.“
Der Gesetzgeber hat die Hürde für Werbung per E-Mail bewusst hoch gelegt: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Ausnahme: § 7 Abs. 3 UWG. Anders als beim Telefonanruf gegenüber Unternehmen genügt hier keine mutmaßliche Einwilligung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die E-Mail höflich formuliert ist, ob sie nur einmal verschickt wurde oder ob sie einen Abmeldelink enthält.
Der Schutz gilt ausdrücklich auch zwischen Unternehmen. Ein Gewerbetreibender muss unverlangte Werbe-E-Mails ebenso wenig hinnehmen wie ein Verbraucher – der Bundesgerichtshof sieht darin einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12; BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).
Der praktische Kern: Ein Löschdienstleister, der Ihre E-Mail-Adresse aus Ihrem Google-Unternehmensprofil, aus dem Impressum Ihrer Website oder aus einem Branchenverzeichnis abgeschrieben hat, hat damit keine Einwilligung erhalten. Eine öffentlich zugängliche Adresse ist keine Erlaubnis zur Werbung.
Die einzige praktisch relevante Ausnahme ist die bestehende Geschäftsbeziehung nach § 7 Abs. 3 UWG. Diese vier Voraussetzungen müssen jedoch alle gleichzeitig erfüllt sein:
Genau daran scheitern die Angebote der Löschdienstleister regelmäßig: Es gab nie einen Kauf, nie einen Auftrag, nie einen Kontakt. Wer Ihnen unaufgefordert schreibt, weil er eine schlechte Bewertung über Ihr Unternehmen im Netz gefunden hat, erfüllt keine dieser vier Voraussetzungen. Die E-Mail ist damit rechtswidrig.
Wichtig: Eine frühere Geschäftsbeziehung mit einem anderen Unternehmen hilft dem Absender nicht. Die Ausnahme gilt nur für den Vertragspartner selbst – nicht für gekaufte Adresslisten, nicht für Tochterfirmen und nicht für Vermittler.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Beide Wege sind bei Angeboten für das Löschen von Bewertungen in der Regel unzulässig, aber aus unterschiedlichen Gründen – und mit sehr unterschiedlichen Beweisproblemen:
Vorsicht bei Beauftragung: Hat der Absender die schlechte Bewertung selbst veranlasst, kann er sie auch selbst wieder entfernen lassen und das Erfolgshonorar einstreichen. Wer einen solchen Anbieter beauftragt, hat nach unserer Einschätzung regelmäßig mit weiteren negativen Bewertungen zu rechnen – wer einmal bezahlt hat, gilt als lohnendes Ziel.
Auch dann ist die Sache nicht verloren. Wie bereits mehrere Landgerichte entschieden haben, ist das Löschen von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Erbringt ein Anbieter sie ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere gegen Erfolgshonorar –, ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig. Ein Honoraranspruch besteht dann nicht.
Fazit: Wer eine illegale Löschdienstleistung beauftragt, muss diese nicht bezahlen. Zahlen Sie eine solche Rechnung nicht ungeprüft und lassen Sie sich vorher beraten. Wir prüfen für Sie, ob die Forderung überhaupt besteht, und wehren sie gegebenenfalls ab.
Kommt die Rechnung von einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, während die Leistung erkennbar aus Deutschland erbracht wurde, kommen weitere Risiken hinzu – bis hin zur Frage des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs. Wir haben das auf unserer Seite zu Werbeanrufen von Löschdienstleistern ausführlich dargestellt.
Schreiben oder rufen Sie uns an, wenn Sie E-Mails mit Angeboten zur Löschung von negativen Google Bewertungen z. B. von der Junghans GmbH erhalten haben. Wir gehen anwaltlich gegen diese illegalen Angebote vor und wehren eventuell rechtswidrige Rechnungen derartiger Anbieter ab. Wir helfen Ihnen außerdem, die negativen Bewertungen zu löschen.
Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.
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„Ein guter Ruf braucht einen ebenso guten Anwalt.“
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Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
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