Bewertung löschen
auf Holidaycheck
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Die wichtigste Nachricht vorweg: Sie müssen als Hotelier nicht beweisen, dass eine Bewertung falsch ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.08.2022 genügt es, dass Sie bestreiten, dass der Bewerter überhaupt Gast in Ihrem Haus war. Schon das löst die Prüfpflicht von HolidayCheck aus – und dann muss der Bewerter liefern, nicht Sie.
Damit ist fast jede Bewertung zumindest angreifbar. Kann der Verfasser seinen Aufenthalt nicht belegen, ist die Bewertung zu löschen. Entscheidend ist, dass die Rüge formal richtig gestellt wird – genau daran scheitern die meisten Versuche in Eigenregie.
Wir prüfen Ihre Bewertungen kostenlos und sagen Ihnen offen, welche angreifbar sind und welche nicht. Erst danach entscheiden Sie.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder unser Kontaktformular.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten: negative Bewertungen mit gekauften positiven Bewertungen ausgleichen. HolidayCheck geht dagegen selbst vor und hat Hotels mit auffälligen Bewertungsprofilen abgemahnt. Hinzu kommt das wettbewerbsrechtliche Risiko nach Anhang Nr. 23b zu § 3 Abs. 3 UWG. Der Schaden ist dann größer als die Bewertung, die Sie loswerden wollten.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei rechtswidrigen Bewertungen

„Oft reicht das Bestreiten des Gästekontaktes zur Löschung der Bewertung aus.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So löschen wir HolidayCheck-Bewertungen
Gästekontakt
bestreiten
Die Rüge, dass kein Aufenthalt stattgefunden hat, löst die Prüfpflicht aus. Dann muss der Bewerter Nachweise vorlegen.
Rüge formal
richtig stellen
Das Meldeschreiben muss den Verstoß so konkret bezeichnen, dass die Plattform ihn ohne Weiteres erkennen kann.
Nachfassen bis
zur Löschung
Reagiert HolidayCheck nicht oder unzureichend, setzen wir den Anspruch gerichtlich durch.
Mit Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen HolidayCheck entschieden: Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um die Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Das klingt technisch, ist aber für Ihr Haus die entscheidende Weichenstellung. Vor dieser Entscheidung standen Hoteliers vor einem kaum lösbaren Problem: Wie soll man beweisen, dass jemand nicht da war? Seither gilt die umgekehrte Reihenfolge.
Der Ablauf nach dem BGH:
1. Sie rügen gegenüber HolidayCheck, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt.
2. HolidayCheck muss daraufhin ein Prüfverfahren einleiten und den Bewerter zur Stellungnahme auffordern.
3. Der Bewerter muss seinen Aufenthalt belegen – etwa durch Buchungsbestätigung, Rechnung oder Reiseunterlagen.
4. Bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung rechtswidrig und zu löschen.
Die Einzelheiten der Entscheidung haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet: BGH-Urteil gegen HolidayCheck 2022.
Der Haken: Die Rüge muss so konkret gefasst sein, dass die Plattform den Verstoß allein auf ihrer Grundlage erkennen kann. Eine formlose Mail mit der Bitte um Löschung löst gar nichts aus – sie wird bearbeitet wie jede andere Beschwerde und regelmäßig abgelehnt. Genau daran scheitern Hoteliers, die es selbst versuchen.
Weil jede Bewertung auf einer eigenen tatsächlichen Erfahrung beruhen muss, ist praktisch jede Bewertung zumindest überprüfbar. Besonders erfolgversprechend sind diese Fälle:
Die HolidayCheck AG mit Sitz in Bottighofen in der Schweiz hat dafür selbst umfangreiche Regeln aufgestellt: Nutzer verpflichten sich, keine unwahren, diffamierenden oder sonst rechtswidrigen Inhalte einzustellen, nur selbst Erlebtes zu bewerten und keine Bewertungen gegen Geldleistungen abzugeben. Diese Nutzungsbedingungen geben die Rechtslage zutreffend wieder – und Sie können sich darauf berufen.
Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) vollständig. Für Sie als Hotelier ist das ein zusätzlicher Hebel neben der BGH-Rechtsprechung.
Nach Art. 16 DSA müssen Plattformen wie HolidayCheck ein Melde- und Abhilfeverfahren vorhalten, über das rechtswidrige Inhalte angezeigt werden können. Eine Meldung, die den Anforderungen entspricht, begründet die Kenntnis der Plattform von der Rechtsverletzung. Und nach Art. 17 DSA muss die Plattform ihre Entscheidung begründen – sie kann eine Meldung also nicht mehr wortlos ablehnen.
Das ändert die Ausgangslage spürbar: Eine korrekt gefasste Meldung zwingt HolidayCheck zu einer nachvollziehbaren Antwort, die sich anschließend angreifen lässt. Wir kombinieren beide Wege – die Rüge nach der BGH-Rechtsprechung und die qualifizierte Meldung nach Art. 16 DSA.
Das kommt vor, und dann wird es für die Plattform teuer. Ein deutsches Gericht hat HolidayCheck im Jahr 2025 dazu verurteilt, sämtliche beanstandeten negativen Bewertungen zu löschen – nicht etwa, weil die Bewertungen inhaltlich widerlegt worden wären, sondern weil das Portal die Prüfung nicht rechtzeitig durchgeführt hatte.
Für Sie bedeutet das zweierlei. Erstens: Die Untätigkeit der Plattform ist kein Grund aufzugeben, sondern ein eigener Anspruchsgrund. Zweitens: Es lohnt sich, den Vorgang von Anfang an so zu dokumentieren, dass er gerichtsfest ist – Datum der Rüge, Inhalt, Reaktion oder Nichtreaktion. Genau deshalb sollte die Rüge nicht formlos aus dem Hotel-Postfach hinausgehen.
Bei Hotelbuchungen entscheidet die Bewertung mit über den Umsatz. Reisende orientieren sich stärker an negativen als an positiven Bewertungen, und in Bestenlisten fällt schon der zweite oder dritte Platz spürbar gegenüber dem ersten ab. Eine einzelne unberechtigte Ein-Stern-Bewertung kann den Schnitt eines kleineren Hauses über Monate nach unten ziehen.
Umgekehrt gilt: Wer rechtswidrige Bewertungen konsequent prüfen und entfernen lässt, arbeitet nicht an einem geschönten Bild, sondern stellt den zutreffenden Zustand wieder her. Echte, kritische Gästestimmen bleiben stehen – sie sind zulässig, und Ihr Haus muss sie hinnehmen.
Keine gekauften Bewertungen. Das ist der teuerste Fehler in diesem Bereich. HolidayCheck geht gegen auffällige Bewertungsprofile selbst vor und hat Hotels deshalb abgemahnt; zudem ist das Beauftragen gefälschter Bewertungen nach Anhang Nr. 23b zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig und kann von Wettbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.
Nicht öffentlich streiten. Eine gereizte Antwort unter der Bewertung liest jeder künftige Gast. Sie verlängert die Sichtbarkeit des Vorgangs und schadet mehr als die Bewertung selbst. Eine sachliche, kurze Antwort ist zulässig – eine Auseinandersetzung nicht.
Keine Daten des Gastes offenlegen. Wer in einer öffentlichen Antwort Buchungsdaten, Zimmernummer oder Namen nennt, um die Bewertung zu widerlegen, riskiert einen datenschutzrechtlichen Verstoß – und macht aus einem Reputationsproblem ein zweites Rechtsproblem.
Den Gast nicht unter Druck setzen. Die Aufforderung, die Bewertung gegen einen Gutschein zu entfernen, wirkt schnell wie ein Kaufangebot und kann später gegen Sie verwendet werden.
Lassen Sie Ihre Bewertungen konsequent auf Authentizität und Rechtmäßigkeit prüfen, statt einzelne Ausreißer hinzunehmen. Für die Prüfung brauchen wir von Ihnen nur den Link zur Bewertung und die Auskunft, ob sich der geschilderte Aufenthalt Ihren Buchungsunterlagen zuordnen lässt.
Das Vorgehen entspricht im Kern dem bei anderen Portalen; wie es dort läuft, lesen Sie auf unseren Seiten zur Löschung von Google-Bewertungen und zur Löschung von kununu-Bewertungen.
Wenn Sie eine negative HolidayCheck-Bewertung löschen lassen wollen, helfen wir Ihnen bundesweit. Rufen Sie uns unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Ein Termin vor Ort ist nicht erforderlich.
„Die Rüge entscheidet, ob die Bewertung gelöscht wird.“
Schritt 1:
Bewertung sichern und zuordnen
Sichern Sie die Bewertung mit einem Screenshot samt Datum und Verfassernamen. Prüfen Sie anschließend Ihre Buchungsunterlagen: Lässt sich der geschilderte Aufenthalt einem tatsächlichen Gast zuordnen? Diese eine Frage entscheidet über den erfolgversprechendsten Angriffspunkt.
Beachten Sie: Antworten Sie noch nicht öffentlich. Eine Antwort unter der Bewertung kann später als Bestätigung des Gästekontakts gelesen werden.
Schritt 2:
Kostenlose Prüfung nutzen
Schicken Sie uns den Link zur Bewertung. Wir sagen Ihnen, ob sie angreifbar ist, mit welcher Begründung und wie die Erfolgsaussichten stehen – und nennen Ihnen vorab den Festpreis. Bewertungen, die zulässig sind, sagen wir Ihnen ebenso offen.
Schritt 3:
Rüge stellen und nachfassen
Wir stellen die Rüge gegenüber HolidayCheck so, dass die Prüfpflicht ausgelöst wird, und begleiten das Verfahren bis zur Entscheidung. Bleibt die Plattform untätig oder lehnt sie unzureichend begründet ab, setzen wir den Löschungsanspruch gerichtlich durch.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Bewertung kostenlos prüfen lassen
Nein – und das ist der Kern der BGH-Entscheidung vom 09.08.2022 (VI ZR 1244/20). Es genügt, dass Sie rügen, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde. Damit ist HolidayCheck verpflichtet, ein Prüfverfahren einzuleiten und den Bewerter zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern. Kann dieser seinen Aufenthalt nicht belegen, ist die Bewertung zu löschen. Die Nachweislast liegt also beim Verfasser, nicht bei Ihnen.
Melden können Sie selbstverständlich selbst. Entscheidend ist aber die Form: Die Rüge muss den Rechtsverstoß so konkret bezeichnen, dass die Plattform ihn allein auf dieser Grundlage erkennen kann. Eine formlose Bitte um Löschung erfüllt diese Anforderung nicht und wird regelmäßig abgelehnt – mit dem unangenehmen Nebeneffekt, dass die Plattform den Fall dann bereits als geprüft betrachtet. Eine zweite, dann anwaltliche Rüge hat es anschließend schwerer.
Dann greift ein anderer Ansatz. Zu unterscheiden ist zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung: „Das Frühstück war enttäuschend“ ist eine zulässige Wertung, die Sie hinnehmen müssen. „Im Zimmer war Schimmel“ oder „es wurde doppelt abgerechnet“ sind dem Beweis zugängliche Behauptungen. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss der Bewerter deren Wahrheit belegen. Sammeln Sie deshalb alles, was den Vorgang dokumentiert.
Das hängt davon ab, wie zügig die Plattform das Prüfverfahren durchführt. In unkomplizierten Fällen sind es einige Wochen. Reagiert HolidayCheck nicht oder unzureichend, verlängert sich das Verfahren – dann ist die Untätigkeit aber zugleich ein eigener Anspruchsgrund, der sich gerichtlich durchsetzen lässt. Wichtig ist, den Vorgang von Anfang an sauber zu dokumentieren.
Das ist ein häufig übersehener Ansatzpunkt. Bewertungen, die sich auf einen Aufenthalt vor einem Betreiber- oder Konzeptwechsel beziehen, beschreiben nicht mehr das Haus, das der Gast heute vorfindet, und sind irreführend, wenn sie ohne diesen Zusammenhang in die aktuelle Gesamtbewertung einfließen. Halten Sie Übernahmedatum und Umbaumaßnahmen bereit – das ist der Kern der Begründung.
Ja. Die HolidayCheck AG hat ihren Sitz in Bottighofen, richtet ihr Angebot aber gezielt an den deutschen Markt und wird auf Deutsch für deutsche Hotels und Reisende betrieben. Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist deshalb deutsches Recht anwendbar und der deutsche Gerichtsstand eröffnet. Der Bundesgerichtshof hat 2022 genau gegen dieses Portal entschieden. Der Sitz im Ausland ist also kein Hindernis.
Wir arbeiten mit festen Preisen, die wir Ihnen vor der Beauftragung nennen – Sie wissen also von Anfang an, woran Sie sind. Die Prüfung Ihrer Bewertung ist kostenlos und unverbindlich, auch wenn wir Ihnen im Ergebnis abraten. Bei mehreren Bewertungen erhalten Sie einen Mengenpreis. Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen jemand eine Löschung garantiert: Die Entscheidung trifft am Ende die Plattform oder ein Gericht.
„Echte Kritik bleibt stehen. Erfundene Bewertungen müssen weg.“
Unsere Kanzlei ist seit 2012 auf die Abwehr rechtswidriger Internet-Bewertungen spezialisiert und hat über 50.000 Bewertungen erfolgreich löschen lassen. Diese Erfahrung kommt Ihnen bei HolidayCheck unmittelbar zugute – wir kennen die Abläufe des Portals und wissen, welche Begründung dort tatsächlich etwas bewirkt.
Praxis-Tipp: Der häufigste Fehler ist die schnelle eigene Meldung über das Formular des Portals. Wird sie abgelehnt, gilt der Fall als geprüft – und die anwaltliche Rüge startet aus einer schlechteren Position. Lassen Sie deshalb zuerst prüfen, bevor Sie melden.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Bewertungs- und Persönlichkeitsrecht
Über 50.000 gelöschte Bewertungen
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