Cold-Mail wegen
Google Bewertung?

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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“

Rechtsanwalt Hechler
Spezialisierte Anwälte für Rufschutz

Werbe-E-Mail wegen Google Bewertung – und jetzt?

Unverlangte Angebote zur Löschung von Bewertungen sind unzulässig

Sie haben eine Werbe-E-Mail erhalten, in der Ihnen jemand anbietet, Ihre negativen Google Bewertungen löschen zu lassen? Wenn Sie mit diesem Absender zuvor nie geschäftlich zu tun hatten, ist diese E-Mail rechtswidrig – und Sie können mit einer Abmahnung dagegen vorgehen.

Viele Unternehmen erhalten fast täglich solche E-Mail-Angebote von Löschdienstleistern. Die Absender durchsuchen Google systematisch nach schlecht bewerteten Betrieben und schreiben deren im Impressum oder im Unternehmensprofil hinterlegte Adresse an. Genau das ist der Punkt: Eine öffentlich zugängliche E-Mail-Adresse ist keine Einwilligung in Werbung.

Tipp: Leiten Sie uns die E-Mail weiter. Werbe-E-Mails an negativ bewertete Unternehmen sind unzulässig, wenn zuvor keine Geschäftsbeziehung und keine Einwilligung bestand (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Schicken Sie uns die Nachricht mit vollständigem Header an info@anwaltskanzlei-hechler.de – wir gehen für Sie dagegen vor.

Jetzt Anwalt beauftragen: Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.

Die „Bewertungs-Abwehr“ – Die spezialisierte Kanzlei für Ihren guten Ruf.

Werbe-E-Mail wegen Google Bewertung

Die unverlangte Werbe-E-Mail ist zugleich das beste Beweismittel gegen ihren Absender.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Ohne Einwilligung ist die E-Mail rechtswidrig
  • Unterlassung und Anwaltskosten vom Absender
  • Rechnungen illegaler Anbieter abwehren
Unsere Kanzlei ist bekannt aus

Ohne Einwilligung ist die Werbe-E-Mail rechtswidrig

Der Gesetzgeber hat die Hürde für Werbung per E-Mail bewusst hoch gelegt: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Ausnahme: § 7 Abs. 3 UWG. Anders als beim Telefonanruf gegenüber Unternehmen genügt hier keine mutmaßliche Einwilligung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die E-Mail höflich formuliert ist, ob sie nur einmal verschickt wurde oder ob sie einen Abmeldelink enthält.

Der Schutz gilt ausdrücklich auch zwischen Unternehmen. Ein Gewerbetreibender muss unverlangte Werbe-E-Mails ebenso wenig hinnehmen wie ein Verbraucher – der Bundesgerichtshof sieht darin einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12; BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

Der praktische Kern: Ein Löschdienstleister, der Ihre E-Mail-Adresse aus Ihrem Google-Unternehmensprofil, aus dem Impressum Ihrer Website oder aus einem Branchenverzeichnis abgeschrieben hat, hat damit keine Einwilligung erhalten. Eine öffentlich zugängliche Adresse ist keine Erlaubnis zur Werbung.

Wann wäre eine Werbe-E-Mail ausnahmsweise erlaubt?

Anwalt gegen unerlaubte Werbe-E-Mails

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Welche Ansprüche haben Sie bei einer unerlaubten Werbe-E-Mail?

  • Unterlassung. Sie können vom Absender verlangen, dass er die Zusendung künftig unterlässt – gestützt auf § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog wegen Eingriffs in Ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail genügt dafür.
  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Absender muss sich verpflichten, für jeden weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Schreibt er erneut, wird es für ihn teuer.
  • Erstattung der Anwaltskosten. Die Kosten der berechtigten Abmahnung hat in der Regel der Absender zu tragen.
  • Einstweilige Verfügung. Reagiert der Absender nicht oder gibt er keine Unterlassungserklärung ab, lässt sich das Verbot gerichtlich durchsetzen.
  • Auskunft nach der DSGVO. Der Absender muss Ihnen eventuell mitteilen, woher er Ihre Daten hat und was er damit macht. Gerade bei anonym auftretenden Anbietern bringt das oft die Hintermänner ans Licht.

E-Mail oder Anruf – warum der Unterschied wichtig ist

Beide Wege sind bei Angeboten für das Löschen von Bewertungen in der Regel unzulässig, aber aus unterschiedlichen Gründen – und mit sehr unterschiedlichen Beweisproblemen:

  • Werbe-E-Mail: Erforderlich ist immer eine ausdrückliche Einwilligung. Und die Nachricht ist zugleich ein Beweisstück: Absender, Zeitpunkt, Inhalt und über den Header oft auch der Versandweg lassen sich dokumentieren. Deshalb ist gegen E-Mail-Werbung meist deutlich leichter vorzugehen.
  • Werbeanruf: Gegenüber Unternehmen ist er nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig, wenn nicht zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt – bei einem Kaltanruf zur Löschung von Bewertungen liegt sie praktisch nie vor, da keine Dringlichkeit besteht, diese Werbung nicht stattdessen per Briefpost zu versenden. Das Problem: Ein Anruf hinterlässt kaum Spuren. Mehr dazu auf unserer Seite Vorsicht bei Anruf wegen negativer Bewertung.

Was Sie tun sollten, wenn Sie eine solche E-Mail erhalten

  1. Nicht antworten und nicht beauftragen. Wer einmal reagiert hat, gilt als erreichbar – und erhält eventuell weitere negative Bewertungen und Angebote.
  2. Den Abmeldelink nicht anklicken. Er bestätigt dem Absender lediglich, dass die Adresse aktiv gelesen wird. Ein Widerspruch ist rechtlich ohnehin nicht Ihre Aufgabe – die E-Mail hätte gar nicht erst kommen dürfen.
  3. E-Mail nicht löschen. Bewahren Sie die Nachricht mitsamt vollständigem Header auf (in den meisten Programmen über „Quelltext anzeigen“ bzw. „Original anzeigen“). Der Header ist das entscheidende Beweismittel.
  4. Zusammenhang dokumentieren. Notieren Sie, wann die negative Bewertung erschienen ist und wann die E-Mail kam. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ein wichtiges Indiz.
  5. Weiterleiten an info@anwaltskanzlei-hechler.de. Wir prüfen die Nachricht, ordnen den Absender ein und gehen dagegen vor.

Vorsicht bei Beauftragung: Hat der Absender die schlechte Bewertung selbst veranlasst, kann er sie auch selbst wieder entfernen lassen und das Erfolgshonorar einstreichen. Wer einen solchen Anbieter beauftragt, hat nach unserer Einschätzung regelmäßig mit weiteren negativen Bewertungen zu rechnen – wer einmal bezahlt hat, gilt als lohnendes Ziel.

Bereits beauftragt und eine Rechnung erhalten?

Auch dann ist die Sache nicht verloren. Wie bereits mehrere Landgerichte entschieden haben, ist das Löschen von Google-Bewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Erbringt ein Anbieter sie ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere gegen Erfolgshonorar –, ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig. Ein Honoraranspruch besteht dann nicht.

Fazit: Wer eine illegale Löschdienstleistung beauftragt, muss diese nicht bezahlen. Zahlen Sie eine solche Rechnung nicht ungeprüft und lassen Sie sich vorher beraten. Wir prüfen für Sie, ob die Forderung überhaupt besteht, und wehren sie gegebenenfalls ab.

Kommt die Rechnung von einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, während die Leistung erkennbar aus Deutschland erbracht wurde, kommen weitere Risiken hinzu – bis hin zur Frage des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs. Wir haben das auf unserer Seite zu Werbeanrufen von Löschdienstleistern ausführlich dargestellt.

Hilfe bei Werbe-E-Mails wegen negativer Google Bewertungen

Schreiben oder rufen Sie uns an, wenn Sie E-Mails mit Angeboten zur Löschung von negativen Google Bewertungen z. B. von der Junghans GmbH erhalten haben. Wir gehen anwaltlich gegen diese illegalen Angebote vor und wehren eventuell rechtswidrige Rechnungen derartiger Anbieter ab. Wir helfen Ihnen außerdem, die negativen Bewertungen zu löschen.

Negative Google Bewertung – Zum Anwalt!

Wenn Sie eine negative Google Bewertung löschen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt wie uns vertreten. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung per Telefon unter 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular nutzen.

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    Rechtsanwalt Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Bewertungs-Recht
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