Schlechte Bewertungen
löschen lassen
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Sie haben eine unaufgeforderte E-Mail der Junghans GmbH aus Osnabrück erhalten, darin wird Ihnen angeboten, negative Google Bewertungen löschen zu lassen? Das können wir mit einer Abmahnung unterbinden.
Unternehmen mit negativen Rezensionen berichten uns von unaufgeforderten E‑Mails der Junghans GmbH aus Osnabrück: ein PDF‑„Angebot“ mit Angebots- und Kundennummer, in dem die eigenen negativen Google‑Rezensionen im Wortlaut aufgelistet sind – 149,90 EUR netto je gelöschter Bewertung. Wer nie eingewilligt hat und dort nie Kunde war, muss solche Werbung nicht hinnehmen, sondern kann die Junghans GmbH mit einer anwaltlichen Abmahnung zur Unterlassung auffordern lassen.
Das Wichtigste in Kürze: Werbung per E‑Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets eine unzumutbare Belästigung ● das gilt auch gegenüber Unternehmen ● bereits eine einzige E‑Mail begründet den Unterlassungsanspruch ● die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender ● die Kosten der berechtigten Abmahnung hat regelmäßig der Versender zu tragen ● Mail sichern statt löschen ● nichts anklicken, nichts unterschreiben.
Kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder über unser Kontaktformular.
Die „Bewertungs-Abwehr“ – Ihr kompetenter Partner bei Angriffen auf Ihre Reputation

„Wer nie eingewilligt hat, muss keine Werbe‑Mail hinnehmen – eine einzige genügt für den Anspruch.“
Unsere Erfahrung spricht für sich:
So gehen wir gegen die unerbetene Werbe-E-Mail vor
Beweise
sichern
Ohne die Original-Mail samt Header ist der Verstoß kaum nachweisbar. Wir sagen Ihnen, was Sie sichern müssen – und was Sie auf keinen Fall anklicken sollten.
Unterlassung
durchsetzen
Wir fordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Erst sie macht jede weitere Mail für den Versender teuer – Ignorieren beendet die Anschreiben nicht.
Auskunft
verlangen
Über Art. 15 DSGVO klären wir, welche Daten über Ihr Unternehmen gespeichert sind und woher sie stammen – und widersprechen der Nutzung zu Werbezwecken.
„Erst die Mail sichern, dann reagieren – und niemals aus Neugier auf ‚Angebot annehmen‘ klicken.“
Schritt 1:
Mail sichern statt löschen
Bewahren Sie die E‑Mail vollständig auf – mit Anhang und mit dem kompletten Kopfzeilen-Header, aus dem sich der tatsächliche Versandweg ergibt. Klicken Sie weder auf „Angebot annehmen“ noch auf „ablehnen“ und auch nicht auf einen Abmeldelink, bevor der Vorgang gesichert ist. Notieren Sie außerdem, ob es zuvor jemals Kontakt zu dem Absender gab.
Schritt 2:
Unterlassung fordern, Kosten geltend machen
Anschließend fordern wir für Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, verlangen Auskunft über Herkunft und Umfang der gespeicherten Daten und machen die Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend. Reagiert der Versender nicht, setzen wir den Anspruch gerichtlich durch.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Betroffene Unternehmen schildern uns übereinstimmend dasselbe Muster. Prüfen Sie, welche der folgenden Punkte auf Ihre E‑Mail zutreffen – das ist bereits die halbe Prüfung:
Uns liegt ein ganz aktuelles Angebot vom 11.08.2026 vor, das ein betroffenes Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Absender ist danach die Junghans GmbH, Hannoversche Str. 99a, 49084 Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, HRB 217693). Wir unterstellen dem Versender keine Absicht – rechtlich kommt es allein darauf an, ob eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag.
Sogenannte Cold-Mails oder Kalt-Akquise durch E-Mails ist rechtswidrig, wenn keine Einwilligung und keine Geschäftsbeziehung in letzter Zeit bestand. Maßgeblich ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post stets eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Wortlaut kennt keine Abwägung und keine Bagatellgrenze: Es kommt weder darauf an, wie viele Mails versandt wurden, noch darauf, wie höflich sie formuliert sind.
Die einzige praktisch relevante Ausnahme steht in § 7 Abs. 3 UWG (Bestandskundenwerbung). Sie setzt voraus, dass der Versender die E‑Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von Ihnen selbst erhalten hat, dass für ähnliche eigene Waren geworben wird, dass Sie nicht widersprochen haben und dass Sie bei Erhebung und bei jeder Verwendung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurden. Bei einer Kaltakquise-Mail an ein Unternehmen, zu dem nie eine Geschäftsbeziehung bestand, ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Der Punkt, den viele Unternehmer nicht kennen: Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender, nicht Sie. Er muss darlegen und beweisen, wann, wie und wofür Sie zugestimmt haben sollen – regelmäßig über ein dokumentiertes Double‑Opt‑In mit Zeitstempel. Sie müssen dagegen nicht beweisen, dass Sie nicht eingewilligt haben.
Es gilt auch für Unternehmen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Der verbreitete Irrtum, im B2B‑Bereich sei Kaltakquise per E‑Mail zulässig, geht auf die abweichende Regelung beim Telefonanruf zurück: Dort genügt gegenüber sonstigen Marktteilnehmern eine mutmaßliche Einwilligung. Für die E‑Mail gilt das ausdrücklich nicht.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Schiene: Unerbetene Werbe-E-Mails an Gewerbetreibende sind nach ständiger Rechtsprechung ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Daraus folgt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog – und zwar unabhängig davon, ob Sie Mitbewerber des Versenders sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15; BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15). Schon eine einzige Mail begründet die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
Die zitierten Rezensionen und die Kontaktdaten stammen erkennbar aus öffentlich zugänglichen Quellen: dem Google-Unternehmensprofil und der Unternehmenswebsite. „Öffentlich zugänglich“ bedeutet jedoch nicht „frei verwendbar“. Für die Werbeansprache per E‑Mail bleibt es beim Einwilligungserfordernis, und datenschutzrechtlich treffen den Verantwortlichen bei Erhebung aus öffentlichen Quellen die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO.
Betrifft die Ansprache eine benannte natürliche Person in Ihrem Unternehmen – etwa den Geschäftsführer oder eine namentlich angeschriebene Ansprechpartnerin – kommen deren eigene Betroffenenrechte hinzu:
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist daneben möglich, setzt aber einen konkreten – auch immateriellen – Schaden voraus; die bloße Rechtsverletzung genügt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Die in der Praxis zugesprochenen Beträge für einzelne Werbe-Mails sind eher niedrig. Der wirtschaftlich entscheidende Hebel bleibt deshalb der Unterlassungsanspruch.
Aus einer unerbetenen Werbe-E-Mail folgt für Ihr Unternehmen regelmäßig:
Bleibt der Versender untätig, kann der Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden – regelmäßig binnen weniger Wochen. Verstößt er später gegen den Titel, drohen ihm Ordnungsmittel.
Aus unserer Beratungspraxis die vier häufigsten:
Unabhängig von der Frage, wie die Mail zu Ihnen gelangt ist, lohnt ein nüchterner Blick auf das, was da angeboten wird:
Vier Fragen, die Sie jedem Anbieter stellen sollten: Ist er zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt – das Vorgehen gegen Bewertungen ist regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG? ● Mit welcher rechtlichen Begründung soll gelöscht werden? ● Woher stammen die Daten über Ihr Unternehmen (Art. 14 DSGVO)? ● Was bedeutet „erfolgreich gelöscht“ im Vertrag genau – und was gilt, wenn die Bewertung wieder auftaucht?
Der sachliche Hintergrund: Eine Bewertung verschwindet nicht dadurch, dass jemand dafür bezahlt wird. Angreifbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt sowie Verstöße gegen die Richtlinien der Plattform. Eine zulässige Meinungsäußerung eines echten Kunden dagegen ist von der Meinungsfreiheit gedeckt – sie lässt sich auch gegen Gebühr nicht entfernen. Seriös ist eine Löschung deshalb nur nach rechtlicher Prüfung des Einzelfalls.
Sie leiten uns die E‑Mail samt Anhang und vollständigem Header weiter. Wir prüfen kostenfrei Absender, Einwilligungslage und Datenherkunft und sagen Ihnen offen, ob sich ein Vorgehen für Sie lohnt. Halten wir den Anspruch für begründet, fordern wir den Versender zur Abgabe einer eng gefassten, strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, verlangen Auskunft nach Art. 15 DSGVO und machen die Kostenerstattung geltend.
Und falls Sie die negativen Rezensionen tatsächlich stören: Wir prüfen unabhängig davon, welche Ihrer Bewertungen rechtlich angreifbar sind – und gehen dagegen vor. Mehr dazu auf unserer Seite zur Löschung negativer Google-Bewertungen.
Jetzt unverbindlich kontaktieren
Ja. Nach der Rechtsprechung begründet bereits eine unerbetene Werbe-E-Mail die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie müssen nicht abwarten, bis weitere Mails eintreffen, und Sie müssen auch keinen wirtschaftlichen Schaden nachweisen. Maßgeblich ist allein, dass geworben wurde, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag.
Ja. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Der Irrtum stammt aus der Regelung zum Telefonanruf, wo gegenüber sonstigen Marktteilnehmern eine mutmaßliche Einwilligung genügt. Für E-Mail-Werbung gilt das nicht. Für Unternehmen, die keine Mitbewerber des Versenders sind, ergibt sich der Anspruch zusätzlich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Nein. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Er muss konkret vortragen, wann, wie und wofür Sie zugestimmt haben sollen, und dies dokumentieren – in der Praxis über ein protokolliertes Double-Opt-In. Der pauschale Hinweis, die Adresse stamme aus einer „geprüften Quelle“ oder aus einem öffentlichen Verzeichnis, genügt dafür nicht.
Der Unterlassungsanspruch wegen der unerbetenen E-Mail bleibt davon unberührt. Zusätzlich ist dann zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, welche Leistung genau geschuldet sein soll, ob ein Anfechtungs- oder Kündigungsgrund besteht und ob die versprochene Leistung rechtlich zulässig erbracht werden kann. Schicken Sie uns in diesem Fall den gesamten Schriftwechsel, nicht nur die erste Mail.
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Wird abgemahnt, hat der Versender die Kosten der berechtigten Abmahnung grundsätzlich zu erstatten. Wir sagen Ihnen vorab, mit welchem Gegenstandswert wir arbeiten und welches Kostenrisiko realistisch bleibt, falls der Gegner nicht zahlt oder es zum Verfahren kommt. Sie entscheiden erst danach, ob wir tätig werden.
Sie müssen nichts unterschreiben und nichts zahlen – insofern schadet Ignorieren nicht. Es beendet die Anschreiben aber auch nicht. Wer dauerhaft Ruhe haben will, braucht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung: Erst dann löst jede weitere Werbe-Mail eine Vertragsstrafe aus. Wichtig in jedem Fall: Bewahren Sie die Mail auf, statt sie zu löschen.
Manche ja. Angreifbar sind insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt. Eine zulässige Meinungsäußerung eines echten Kunden dagegen ist von Art. 5 GG gedeckt und lässt sich auch gegen Gebühr nicht entfernen. Deshalb ist bei pauschalen Erfolgsversprechen Vorsicht geboten: Seriös ist eine Löschung nur nach rechtlicher Prüfung der einzelnen Bewertung. Diese Prüfung übernehmen wir gerne – unabhängig davon, ob Sie gegen die Werbe-Mail vorgehen.
„Machen Sie keine Experimente. Handeln Sie nicht ohne Anwalt.“
Wenn Sie eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail mit einem Angebot zur Löschung Ihrer Google-Bewertungen erhalten haben, sollten Sie wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, bevor Sie reagieren. Wir sind eine spezialisierte Anwaltskanzlei und bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung unter ☎ Telefon 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Praxis-Tipp: Halten Sie für das Gespräch drei Dinge bereit – die E-Mail mit Anhang und vollständigem Header, die Information, ob es zuvor jemals Kontakt zu dem Absender gab, und den Hinweis, ob Sie bereits reagiert oder geklickt haben. Damit können wir Ihr Risiko in wenigen Minuten einschätzen.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Wettbewerbs- und Reputationsrecht
Über 50.000 Bewertungen bearbeitet
Anwaltsprofil