OLG Saarbrücken -
Bewertung unlöschbar!
50.000+ Google-Bewertungen gelöscht Spezialisierte Anwälte seit 15 Jahren Persönliche Beratung & Betreuung
„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“
Der wichtigste Löschgrund bei Google ist der fehlende Kundenkontakt. Diese Rüge hat aber eine Voraussetzung: Sie muss stimmen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass eine Beanstandung, die auf falschen Tatsachen beruht, keine Prüfpflicht von Google auslöst. Google muss dann nichts prüfen und nichts löschen.
Dasselbe Ergebnis droht, wer widersprüchlich vorträgt: Wer erst den Kundenkontakt bestreitet und ihn später einräumt, hat zwangsläufig einmal die Unwahrheit gesagt. Die Folge: Der Löschgrund Nr. 1 ist verbraucht, die Glaubwürdigkeit ist dahin – die Bewertung wird faktisch unlöschbar.
Die Kernaussage des Urteils: „Indes können Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf (bewusst) falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, Prüfungspflichten des Hostproviders nicht auslösen, weil falsche tatsächliche Behauptungen objektiv ungeeignet sind, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen.“ (OLG Saarbrücken, 5 U 117/21, Rn. 43)
Jetzt Anwalt beauftragen: Lassen Sie den richtigen Löschgrund prüfen, bevor Sie Google eine Bewertung melden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.
Wie eine Löschung richtig abläuft, lesen Sie auf unserer Hauptseite Google Bewertung löschen lassen.
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„Eine falsche Rüge lässt sich nicht zurücknehmen – der Löschweg ist dann verbaut.“
Das Urteil in drei Sätzen
Falscher Vortrag –
keine Prüfpflicht
Eine Beanstandung, die auf falschen Tatsachen beruht, verpflichtet Google zu nichts – auch nicht zur Prüfung.
Widersprüchlicher Vortrag –
kein Nachbessern
Wer seine Darstellung später ändert, wird nicht mehr gehört. Google muss nicht erneut aufklären.
Aussage gegen Aussage –
keine Löschung
Ohne objektive Belege für die eigene Darstellung muss Google die Bewertung nicht entfernen.
Google muss Bewertungen nicht vor der Veröffentlichung kontrollieren. Erst wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, muss Google prüfen: Die Beanstandung wird an den Bewerter weitergeleitet, seine Stellungnahme eingeholt und die Bewertung gelöscht, wenn sie rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15). Dieses Prüfverfahren ist das wirksamste Werkzeug, um eine Bewertung löschen zu lassen.
Das OLG Saarbrücken stellt klar, dass es nur durch eine zutreffende Beanstandung in Gang gesetzt wird. Falsche Behauptungen sind „objektiv ungeeignet“, die Rechtswidrigkeit einer Bewertung zu begründen. Und wenn Unternehmer und Kunde den Vorfall unterschiedlich schildern, ohne dass objektive Anhaltspunkte für eine Seite sprechen, muss Google den Sachverhalt nicht weiter aufklären (Leitsatz 2).
Der Fall: Erst bestritten, dann eingeräumt
Eine Patientin hatte einen Fachzahnarzt für Oralchirurgie auf Google kritisiert, weil ihre Behandlung am vereinbarten Termin abgelehnt worden war. Die Bewertung nannte das genaue Datum und den konkreten Vorfall. Trotzdem ließ der Zahnarzt gegenüber Google erklären, es gebe „keinen korrelierenden Kundenvorgang“, der Verfasser sei „nicht bekannt“.
Google leitete die Beanstandung weiter, und die Patientin widersprach ausführlich. Daraufhin hieß es plötzlich, man habe das Patientenverhältnis „zu keiner Zeit“ bestritten, sondern nur die Schilderung. Wenig später wurde wieder behauptet, der Verfasser sei unbekannt.
Das Gericht war deutlich: Bei Google sei „bewusst“ der falsche Eindruck erweckt worden, es bestehe kein Patientenverhältnis. Auch die spätere Erklärung, man habe das nie bestreiten wollen, entspreche „nach Überzeugung des Senats gleichfalls nicht der Wahrheit“. Es spreche „alles dafür“, dass gezielt die entscheidende Tatsache der Wahrheit zuwider bestritten wurde, um eine Löschung zu erreichen (Rn. 43). Die Bewertung blieb online.
„Wer Google einmal nachweislich die Unwahrheit sagt, hat seinen besten Löschgrund verspielt.“
1. Google muss nichts prüfen
Eine falsche Beanstandung löst keine Prüfpflicht aus. Lehnt Google die Löschung ab, handelt Google rechtmäßig – eine Klage ist aussichtslos.
2. Der Kundenkontakt ist belegt
Der echte Kunde widerspricht und schildert den Vorfall. Damit ist der Kundenkontakt aktenkundig und der Löschgrund Nr. 1 endgültig verbraucht.
3. Nachbessern hilft nicht
Wer seinen Vortrag ändert, trägt widersprüchlich vor – und eine der beiden Versionen ist falsch. Eine nachgeschobene inhaltliche Beanstandung half im Saarbrücker Fall nicht mehr: Google kannte beide Standpunkte bereits. Die Aufklärung sei „kein Selbstzweck“ (Rn. 43).
4. Es bleibt Aussage gegen Aussage
Steht der Kundenkontakt fest, bleibt nur der Angriff auf konkrete unwahre Tatsachen. Ohne objektive Belege muss Google nicht löschen.
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00
Merksatz: Eine falsche Rüge lässt sich nicht zurücknehmen. Ein einziger unüberlegter Löschantrag kann den Weg zur Löschung dauerhaft verbauen. Lassen Sie deshalb vor der ersten Meldung an Google prüfen, welcher Löschgrund in Ihrem Fall wirklich trägt.
Nach dem Bundesgerichtshof löst bereits die einfache Rüge, der Bewerter sei kein Kunde gewesen, Googles Prüfpflicht aus (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Das OLG Saarbrücken zieht dafür die Grenze:
Welche Löschgründe es gibt, erklären wir auf unserer Seite Google Bewertung löschen lassen.
Unsere Erfahrung spricht für sich:
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„Ein guter Ruf braucht einen ebenso guten Anwalt.“
Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, dass beim Löschen von Bewertungen ein einziger falscher Satz alles entscheiden kann. Wir prüfen vor jedem Löschantrag, welcher Löschgrund in Ihrem Fall wirklich trägt.
Jetzt anrufen: Wenn Sie eine negative Bewertung löschen lassen möchten, rufen Sie uns unter ☎ 07171 / 79 80 00 für eine kostenlose Erstberatung an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
Praxis-Tipp: Melden Sie eine Bewertung nicht vorschnell selbst bei Google und nehmen Sie keinen Kontakt zum Bewerter auf. Alles zum richtigen Vorgehen lesen Sie auf unserer Seite Google Bewertung löschen lassen. Wir helfen Ihnen außerdem, wenn Sie Jameda Bewertungen löschen, Kununu Bewertungen löschen oder Trustpilot Bewertungen löschen lassen wollen.
Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt seit 2002
Spezialisiert auf Bewertungsrecht
Über 50.000 Bewertungen gelöscht
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