OLG Saarbrücken -
Bewertung unlöschbar!

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„Keine Erfolgsaussichten -
Keine Kosten“

Rechtsanwalt Hechler
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Kundenkontakt falsch bestritten: Die Bewertung wird unlöschbar

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21: Bei falschem oder widersprüchlichem Vortrag entfällt die Prüfpflicht von Google

Der wichtigste Löschgrund bei Google ist der fehlende Kundenkontakt. Diese Rüge hat aber eine Voraussetzung: Sie muss stimmen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass eine Beanstandung, die auf falschen Tatsachen beruht, keine Prüfpflicht von Google auslöst. Google muss dann nichts prüfen und nichts löschen.

Dasselbe Ergebnis droht, wer widersprüchlich vorträgt: Wer erst den Kundenkontakt bestreitet und ihn später einräumt, hat zwangsläufig einmal die Unwahrheit gesagt. Die Folge: Der Löschgrund Nr. 1 ist verbraucht, die Glaubwürdigkeit ist dahin – die Bewertung wird faktisch unlöschbar.

Die Kernaussage des Urteils: „Indes können Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf (bewusst) falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, Prüfungspflichten des Hostproviders nicht auslösen, weil falsche tatsächliche Behauptungen objektiv ungeeignet sind, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen.“ (OLG Saarbrücken, 5 U 117/21, Rn. 43)

Jetzt Anwalt beauftragen: Lassen Sie den richtigen Löschgrund prüfen, bevor Sie Google eine Bewertung melden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung unter ☎ 07171 / 79 80 00 oder per Kontaktformular.

Wie eine Löschung richtig abläuft, lesen Sie auf unserer Hauptseite Google Bewertung löschen lassen.

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Kundenkontakt bei Google Bewertung bestreiten

„Eine falsche Rüge lässt sich nicht zurücknehmen – der Löschweg ist dann verbaut.“ – Matthias Hechler, M.B.A., Rechtsanwalt

  • Falscher Vortrag: Google muss nicht prüfen
  • Widersprüchlicher Vortrag: Die Glaubwürdigkeit ist weg
  • Richtig vortragen: Jetzt spezialisierte Anwälte fragen

Das Urteil in drei Sätzen

Falscher Vortrag –
keine Prüfpflicht

Eine Beanstandung, die auf falschen Tatsachen beruht, verpflichtet Google zu nichts – auch nicht zur Prüfung.

Widersprüchlicher Vortrag –
kein Nachbessern

Wer seine Darstellung später ändert, wird nicht mehr gehört. Google muss nicht erneut aufklären.

Aussage gegen Aussage –
keine Löschung

Ohne objektive Belege für die eigene Darstellung muss Google die Bewertung nicht entfernen.

Die Kernaussage: Nur eine wahre Beanstandung löst die Prüfpflicht aus

Google muss Bewertungen nicht vor der Veröffentlichung kontrollieren. Erst wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, muss Google prüfen: Die Beanstandung wird an den Bewerter weitergeleitet, seine Stellungnahme eingeholt und die Bewertung gelöscht, wenn sie rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15). Dieses Prüfverfahren ist das wirksamste Werkzeug, um eine Bewertung löschen zu lassen.

Das OLG Saarbrücken stellt klar, dass es nur durch eine zutreffende Beanstandung in Gang gesetzt wird. Falsche Behauptungen sind „objektiv ungeeignet“, die Rechtswidrigkeit einer Bewertung zu begründen. Und wenn Unternehmer und Kunde den Vorfall unterschiedlich schildern, ohne dass objektive Anhaltspunkte für eine Seite sprechen, muss Google den Sachverhalt nicht weiter aufklären (Leitsatz 2).

Der Fall: Erst bestritten, dann eingeräumt

Eine Patientin hatte einen Fachzahnarzt für Oralchirurgie auf Google kritisiert, weil ihre Behandlung am vereinbarten Termin abgelehnt worden war. Die Bewertung nannte das genaue Datum und den konkreten Vorfall. Trotzdem ließ der Zahnarzt gegenüber Google erklären, es gebe „keinen korrelierenden Kundenvorgang“, der Verfasser sei „nicht bekannt“.

Google leitete die Beanstandung weiter, und die Patientin widersprach ausführlich. Daraufhin hieß es plötzlich, man habe das Patientenverhältnis „zu keiner Zeit“ bestritten, sondern nur die Schilderung. Wenig später wurde wieder behauptet, der Verfasser sei unbekannt.

Das Gericht war deutlich: Bei Google sei „bewusst“ der falsche Eindruck erweckt worden, es bestehe kein Patientenverhältnis. Auch die spätere Erklärung, man habe das nie bestreiten wollen, entspreche „nach Überzeugung des Senats gleichfalls nicht der Wahrheit“. Es spreche „alles dafür“, dass gezielt die entscheidende Tatsache der Wahrheit zuwider bestritten wurde, um eine Löschung zu erreichen (Rn. 43). Die Bewertung blieb online.

Warum die Bewertung nach falschem oder widersprüchlichem Vortrag unlöschbar wird

„Wer Google einmal nachweislich die Unwahrheit sagt, hat seinen besten Löschgrund verspielt.“ – Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Anwalt Kundenkontakt bestreiten Google Bewertung

Ihr Ansprechpartner:
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
Telefon 07171 / 79 80 00

Merksatz: Eine falsche Rüge lässt sich nicht zurücknehmen. Ein einziger unüberlegter Löschantrag kann den Weg zur Löschung dauerhaft verbauen. Lassen Sie deshalb vor der ersten Meldung an Google prüfen, welcher Löschgrund in Ihrem Fall wirklich trägt.

Wann Sie den Kundenkontakt bestreiten dürfen

Nach dem Bundesgerichtshof löst bereits die einfache Rüge, der Bewerter sei kein Kunde gewesen, Googles Prüfpflicht aus (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Das OLG Saarbrücken zieht dafür die Grenze:

  • Sie können den Bewerter nicht zuordnen? Dann dürfen Sie den Kundenkontakt bestreiten – eine nähere Begründung ist nicht nötig.
  • Sie erkennen den Bewerter als Kunden – etwa am Datum, am geschilderten Vorfall oder am Namen? Dann dürfen Sie den Kundenkontakt nicht bestreiten. Hier führt der Weg über andere Löschgründe, etwa unwahre Tatsachenbehauptungen, die sich mit Unterlagen belegen lassen.

Welche Löschgründe es gibt, erklären wir auf unserer Seite Google Bewertung löschen lassen.

Unsere Erfahrung spricht für sich:

Hoch* Erfolgsquote *Keine Garantie. Bislang ca. 90 % aller im Jahr 2026 bearbeiteten Aufträge. Erfolg hängt von mehreren individuellen Faktoren ab.
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    Rechtsanwalt Hechler

    Ihr Ansprechpartner und Autor des Beitrages:
    Matthias Hechler, M.B.A.
    Rechtsanwalt seit 2002
    Spezialisiert auf Bewertungsrecht
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