Negative Bewertung
löschen lassen

Bundesweite Hilfe!

Wir schützen Ihren guten Ruf!

Kostenlose Anfrage

Kostenlose Erstberatung durch Anwalt

Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

Hilfe bei schlechten Bewertungen - Hintergrund

Erfahrung mit über 40.000 Bewertungen

Seriöse & spezialisierte Anwaltskanzlei
Soforthilfe & faire Pauschalpreise
Sehr hohe Erfolgsquoten

Fotos bzw. Bildnisse von Personen im Internet sind rechtswidrig


Bundesweite Hilfe bei Personenfotos im Internet

Mancher Nutzer des Internets musste schon feststellen, dass sich auf Portalen wie Facebook & Co. Fotos von oder mit ihm veröffentlicht werden. Dabei kann es sich um Porträtfotos, Gruppenfotos oder Aufnahmen mit vielen Personen und Elementen handeln. Die Veröffentlichung der Bilder ist in vielen Fällen unzulässig und oft sogar strafbar.

Das Recht am eigenen Bild – Persönlichkeitsrecht

Die Veröffentlichung von Fotos oder Bildern von Personen im Internet wird durch das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht) und das KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) geregelt. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder grundsätzlich selbst entscheiden darf, ob ein Bild von ihm gemacht wird und ob dieses Bild veröffentlicht werden darf.

Das Erstellen eines Fotos einer Person verletzt in der Regel dessen Persönlichkeitsrechte, was allerdings noch nicht strafbar ist, außer, dies geschieht in bestimmten Situationen ((§ 201a StGB). Dem Fotografierten stehen Unterlassungs- und andere Ansprüche zu.

Das Veröffentlichen von Fotos ohne die Einwilligung der Person ist in der Regel strafbar, insbesondere das Einstellen der Fotos im Internet auf Seiten wie Facebook.

§ 22 KUG – Verbot des Verbreitens und Veröffentlichens

§ 22 KUG regelt nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Fotos abgebildeter Personen. Das eigentliche Fotografieren ist gesetzlich nicht geregelt. Diese Lücke wird durch das Persönlichkeitsrecht geschlossen (BGH GRUR 1957, 494 – Spätheimkehrer). Denn bereits die Herstellung des Fotos gibt das Bildnis des Betroffenen von seiner Person wieder. Das Bildnis wird datenmäßig fixiert und der Kontrolle des Fotografierten entzogen, woraus ein woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793). Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses, also Fotos, von Personen in der Öffentlichkeit nur in dem Umfang zulässig, in dem es auch verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden darf (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 22KUG, Rdn. 8-9). Das heißt umgekehrt, dass das Fotografieren von Personen in den allermeisten Fällen nicht ohne deren Einwilligung erlaubt ist. Denn eine Aufnahme, bei der das Einwilligungserfordernis der betroffenen Person ignoriert wird, kann regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Insbesondere in Fällen, in denen mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, dass das Bild ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht wird, ist das Fotografieren untersagt. Dann besteht auch ein sofortiger Löschanspruch gegenüber dem Fotografen (sozusagen bevor derjenigen die Chance hat, das Bild weiterzuverbreiten).

Wann ist das Fotografieren sogar strafbar?

Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist bereits das Fotografieren strafbar (§ 201a StGB), z. B. wenn man Personen in deren Wohnung oder auf der Toilette fotografiert. Wer Menschen auf deren privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung fotografiert, sollte die Grenzen des § 201a StGB beachten.

Wann gilt das Recht am eigenen Bild?

Die §§ 22 und 23 KUG regeln das Recht am eigenen Bild im Hinblick auf die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder. Sobald das veröffentlichte Bild erkennbar das äußere Erscheinungsbild einer Person wiedergibt, handelt es sich um ein Bildnis gem. § 22 S. 1 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren vorheriger (!) Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Erkennbarkeit der Person an. Eine Einwilligung ist erforderlich, sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung (Gesicht, Haare oder Körper) auf dem Bild erkennbar ist. Dies gilt für Portraitfotos ebenso wie für Fotos im Freundeskreis. Entscheidend ist, ob die Person erkennbar ist. Dies kann selbst bei einem Bild von einem Straßenfest gelten.

Sind etwa Personen auf einem Foto mit anderem Hauptmotiv nur beiläufig abgebildet, kann das als Beiwerk legal sein. Fotos von einem zentralen Landschaftsmotiv wie beispielsweise einem Leuchtturm am Strand, dürfen Sie deshalb auf Facebook posten, wenn die mitabgelichteten Strandbesucher für das Bild völlig untergeordnet sind.

Ausnahmen gibt es bei Bildnissen der Zeitgeschichte, womit die Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter bildlicher Darstellung der daran beteiligten Personen gewährleistet bleiben soll. Hierzu kann sogar ein Mieterfest zählen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13), wobei sicherlich entscheidungserheblich war, dass nur die Mieter eine Broschüre mit den Bildern erhielten und diese gerade nicht im Internet veröffentlicht wurde.

Einwilligung bei Veröffentlichungen erforderlich

Wer Bilder von Freunden oder Bekannten, insbesondere im Internet und dort insbesondere bei Facebook, veröffentlichen möchte, muss sich deren Einwilligung einholen. Andernfalls liegt ein – strafbarer – Verstoß gegen deren Recht am eigenen Bild vor.

Dabei ist besonders wichtig, dass die Abgelichteten nicht nur mit dem Foto, sondern auch der Online-Veröffentlichung einverstanden sind. Lässt sich also die Freibad-Bekanntschaft einfach nur knipsen und Sie stellen die Bilder ungefragt ins Netz ein, dann handeln Sie illegal.

Bei minderjährigen Kindern ist zudem beachten, dass hier die Eltern einwilligen müssen.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr “Recht am eigenen Bild” verzichtet.

Welche Ansprüche hat der unfreiwillig Fotografierte/Abgebildete?

Wessen Bilder im Internet veröffentlicht werden, hat gegen den Verbreiter bzw. den Täter einen Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG. Darüber hinaus kann ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG bestehen. Ebenso wie bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird auch bei Verletzung von § 22 KUG Schmerzensgeld gewährt.

Gerne stehe ich Ihnen unter Telefon 07171 – 79 80 00 für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung. Sie können auch unser Kontaktformular nutzen und ich rufe Sie dann zurück.

    Kostenlose Einschätzung anfordern

    Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.



    Erstberatung kostenlos!

    Vielen Dank für Ihre Anfrage!

     

     

      Kostenlose Einschätzung anfordern

      Gerne kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch.



      Erstberatung kostenlos!

      Vielen Dank für Ihre Anfrage!

        Sofort-Auftrag für Stammkunden

        Mit Absenden des Formulars beauftragen Sie uns zur Löschung neuer Google-Bewertungen zu einem Stammkundenpreis von € 99 zzgl. MwSt. pro Bewertung.


        Unkompliziert und schnell!

        * Hiermit bestätige ich, dass ich bereits Kunde bin und erteile den Auftrag zur sofortigen Einleitung des Prüfverfahrens bei Google zu einem Preis von € 99 zzgl. MwSt. pro Bewertung.Bitte bestätigen Sie das Honorar durch Anklicken des Kästchens

        Vielen Dank für Ihren Auftrag!

        Sofort-Auftrag