OLG München
verurteilt Google

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OLG München verurteilt Google zur Löschung von Bewertung


Prüfpflichten eines Bewertungsportalbetreibers bei Bestreiten des Behandlungskontakts

Das OLG München (Urteil vom 6. August 2024 – 18 U 2631/24) hat sich zu den Prüfpflichten von Google bei beanstandeten Bewertungen geäußert. Zentral war die Frage, inwieweit ein Portalbetreiber verpflichtet ist, die Echtheit einer Arzt-Bewertung zu überprüfen, wenn der bewertete Arzt lediglich bestreitet, dass ein Behandlungskontakt stattgefunden hat.

In dem von der Anwaltskanzlei Hechler gegen Google geführten Verfahren hatte ein Münchner Arzt gegen Google geklagt, eine ausführliche negative Bewertung seiner Praxis zu löschen. Der Arzt hatte bestritt, dass die Verfasserin der Bewertung Patientin bei ihm gewesen sei und forderte die Entfernung der Bewertung. Google lehnte die Löschung ab.

OLG Münchnen lässt Bestreiten von Patientenkontakt genügen

Das LG München I entschied in Verkennung der Rechtslage noch gegen den Arzt. Das OLG München (Urteil vom 25.07.2024 – 26 O 6971/24) hob die offensichtliche Fehlentscheidung auf und verurteilte Google zur Löschung der Bewertung. Das OLG stellte fest, dass der Portalbetreiber sei, die beanstandete Bewertung zu entfernen, wenn der bewertete Arzt glaubhaft bestreite, dass ein Behandlungskontakt stattgefunden habe. Dabei genüge es, dass der Arzt den fehlenden Patientenkontakt behauptet. Der Arzt sei nicht verpflichtet, inhaltlich zu dem in der Bewertung geschilderten Sachverhalt Stellung zu nehmen oder gar Nachweise zu erbringen.

OLG München macht bewerteten Unternehmen Hoffnung

Insoweit gibt das Urteil des OLG München betroffenen Unternehmen eine wichtige Gewissheit im Umgang mit rechtswidrigen Bewertungen. Es genügt, wenn ein negativ bewertetes Unternehmen wahrheitsgemäß bestreitet, den Verfasser der Bewertung zu kennen bzw. dass der Bewertung ein echter Kundenkontakt zugrunde liege. Der Plattformbetreiber müsse immer tätig werden und die Bewertung prüfen. Tut er dies nicht, kann man ihn auf Löschung verklagen.

Es zeigt sich außerdem mal wieder, dass man sich von Google nichts gefallen lassen darf und auch nicht aufgeben sollte, wenn ein Landgericht in der ersten Instanz aufgrund von völliger Verkennung der Rechtslage anders entscheidet.

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