Darf eine Agentur Google Rezensionen löschen?
LG Hamburg: Löschen von Google Bewertungen durch Agentur ist rechtswidrig
Das LG Hamburg hat in einem „kleinen“ Wettbewerbsprozess festgestellt, dass es Agenturen nicht erlaubt ist, das Löschen von Google Bewertungen im Internet für Dritte anzubieten. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine Rechtsdienstleistung, die nur von Rechtsanwälten angeboten werden dürfe.
Darf eine Agentur die Löschung negativer Bewertungen anbieten? Die Agentur hatte im Internet angeboten, Google Rezensionen löschen zu lassen. Wir hatten die Rechtsanwaltskammer Hamburg darauf aufmerksam gemacht, da wir diese Leistungen für illegal hielten. Die Rechtsanwaltskammer hatte dieses Angebot ebenso als wettbewerbswidrig eingeschätzt und die Agentur abgemahnt. Die angebotene Beanstandung von Bewertungen stelle eine nach § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar, die der Anbieter nicht habe.
Die Agentur unterzeichnete auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung und stellte ihre beworbene Tätigkeit ein. Sie weigerte sich allerdings, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Die Rechtsanwaltskammer erhob Klage auf Zahlung der Abmahnkosten.
Die Verteidigung der Agentur war sinnlos
Die Agentur war der Ansicht, sie sei zu Unrecht abgemahnt worden (obwohl sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte). Sie hielt die Beanstandung und Löschung von Google-Bewertungen als Nebenleistung, die gem. § 5 RDG zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgeld gehöre. Daher benötige sich keine Befugnis nach Maßgabe des § 3 RDG. Das LG Hamburg (Urteil v. 28.6.2019, Az. 315 O 255/18) sah dies anders und verurteilte sie und ihren Geschäftsführer zur Zahlung der eingeklagten Abmahnkosten.
Löschung von Google-Bewertung bedarf rechtlicher Prüfung
Bereits die Bewerbung und das Angebot der Prüfung, ob eine Löschung verlangt werden könne, bedürfe der Beantwortung einfacher rechtlicher Vorfragen beziehungsweise der latenten Nutzung juristischen Vorwissens. Zudem verspreche die Agentur eine eigenständige rechtliche Überprüfung im Einzelfall wie folgt:
„Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößige Inhalte auf. Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen.“
Hierin sah das LG Hamburg eine Rechtsberatung im Einzelfall und nicht nur die inhaltliche Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Google-AGB. Die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder „anstößiger“ Inhalte bedeutet eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der sonstigen Leistung der Agentur stehe. Außerdem biete die Agentur mit Werbungen wie
„Um solche Bewertungen ausfindig zu machen, prüfen unsere erfahrenen Reputationsmanager die Inhalte der Bewertungen streng.“
offen Rechtsdienstleistungen an, die Rechtsanwälten, besonders anerkannten Stellen oder Personen vorbehalten sei, denen eine Rechtsberatung nach § 3 RDG erlaubt sei.
Agentur muss Abmahnkosten voll bezahlen
Da der Unterlassungsanspruch zumindest unter einigen Aspekten begründet war, stünden der Rechtsanwaltskammer die Abmahnkosten in vollem Umfang sowohl gegen den Geschäftsführer als auch gegen die GmbH zu. Der Geschäftsführer hat den Internetauftritt in der Regel zu verantworten. Wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, besteht nämlich auch dann ein Anspruch auf vollen Abmahnkostenersatz, wenn nur ein Gesichtspunkt den Unterlassungsanspruch begründet (BGH, Urteil vom 31.10.2018, Az. I ZR 73/17).
Kostenlose Erstberatung bundesweit
Es gibt gute Gründe, warum nur ein Anwalt Google Bewertungen löschen lassen darf. Eine Agentur ist hierzu fachlich nicht in der Lage. Sie darf auch nicht in Zusammenarbeit mit Anwälten auf diesem Feld agieren (BGH, I ZR 166/06 und I ZR 211/14, Stichwort „Anwalt als Erfüllungsgehilfe“). I ZR 211/14.
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