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Illegales Erfolgshonorar beim Löschen von Bewertungen


LG Hamburg verurteilt GmbH zur Unterlassung

Das LG Hamburg hat im Jahre 2022 entschieden, dass das Löschen von Google-Bewertungen gegen Erfolgshonorar unzulässig ist. Die beklagte GmbH hatte im Internet mit Erfolgshonorar angeworben.

Im Internet finden sich unzählige Anbieter, wenn es um das Löschen von sogenannten Google-Bewertungen geht. Diese Anbieter werben damit, dass sie ihren Kunden nur im Erfolgsfall eine Rechnung stellen. Die bewerteten Unternehmen werden damit angelockt, dass sie nur bezahlen müssen, wenn die Google-Bewertung auch tatsächlich gelöscht werde.

Das Landgericht Hamburg hat nun 2022 entschieden, dass das Löschen von Google Bewertungen gegen Erfolgshonorar unzulässig ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, dass sich ein Prozessfinanzierer an den Kosten beteiligt. Die beklagte GmbH muss es in Zukunft unterlassen, das Löschen von Google Bewertungen gegen ein Erfolgshonorar anzubieten. Ein generelles Verbot dieser Tätigkeit stand nicht im Raum, da es sich um eine GmbH handelte, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt war.

Die GmbH wurde zunächst erfolglos abgemahnt, sodann wurde sie auf Unterlassung verklagt und verurteilt. Sollte die GmbH erneut das Löschen von Bewertungen gegen ein Honorar im Erfolgsfall anbieten, kann das Gericht gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000 verhängen. Die GmbH hat ebenso die Kosten des ganzen Prozesses zu tragen. Diese belaufen sich auf über € 7.000. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

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