Einstweilige Verfügung gegen negative bzw. schlechte Internet-Bewertung?
Kommentarfunktion beseitigt Dringlichkeit
Als gewerblicher Verkäufer hat man erhebliche finanzielle Einbußen durch negative Bewertungen zu befürchten. Erhält man eine schlechte Bewertung, ist das Primärziel die schnellstmögliche Entfernung einer solchen Bewertung. Der schnelle Weg, den das deutsche Recht in solchen Fällen kennt, ist eine einstweilige Verfügung. Eine solche muss jedoch überhaupt der zulässige Weg sein.
Voraussetzung für ein Vorgehen in einem solchen Schnellverfahren ist allerdings ein Verfügungsgrund. Dieser Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit: Die Sache muss so dringend sein, dass dem Antragsteller ab Kenntnis von der Rechtsverletzung das Abwarten einer Entscheidung im normalen Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Eine solche Dringlichkeit besteht gerade nicht, wenn der Bewertete die Möglichkeit hat, seine Rechte vorübergehend selbst zu wahren, etwa durch eine Kommentierung der Bewertung.
OLG Düsseldorf: Keine Dringlichkeit bei eigenem Kommentar
So entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.03.2011 – I-15 W 14/11). Im dortigen Rechtsstreit ging es um eine ebay-Bewertung, mit der der Bewertete nicht einstverstanden war. Der Käufer hatte ihn wie folgt bewertet: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!“ Diese Bewertung – zulässig als Meinungsäußerung – hatte der Verkäufer und Kläger kommentiert. Aufgrund dieser Kommentierung war der Bewertete der Bewertung inhaltlich entgegengetreten und hatte hierdurch seine Rechte einstweilen gewahrt. Unter diesen Umständen war es ihm grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten
Keine Dringlichkeit bei Kommentarmöglichkeit
Es fragt sich, ob der Bewertete seine Rechte unbedingt durch eine eigene Kommentierung vorläufig wahren muss. Im vorliegenden Verfahren hatte der Bewertete dies getan und wurde vom Gericht zurückgewiesen. Was aber, wenn der Bewertete gerade keinen eigenen Kommentar abgibt? Wird er dann besser gestellt als ein Bewerteter, der noch vor Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren seine Rechte durch Richtigstellung mittels eines eigenen Kommentars wahren will? Da es unsinnig erscheint, einen Bewerteten, der nicht kommentiert, besser zu stellen, muss davon ausgegangen werden, dass der Bewertete in jedem Fall gehalten ist, die Kommentarfunktion bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu nutzen.
Somit dürfte bei allen Portalen, die eine Kommentierung der Bewertung durch den Bewerteten ermöglichen, keine einstweilige Verfügung in Betracht kommen. Eine solche Kommentarfunktion gibt es z. B. bei ebay, Facebook, Google oder Yelp. Hier sollte man als Bewerteter schnellstmöglich abmahnen und dann ohne Zeitverlust eine Hauptsacheklage einreichen.
Andere Ansicht: Landgericht München
Das LG München (Urteil vom 20.11.2019 – 11 O 7732/19) vertritt die Auffassung, dass man rechtswidrige Google Rezensionen löschen muss trotz Kommentierungsfunktion. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn trotz Kommentierung wirkt sich die Bewertung negativ aus.
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