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BGH-Urteil zur Klarnamenpflicht: Facebook muss Pseudonyme zulassen


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nutzer auf Facebook zwar ihren Klarnamen gegenüber Facebook angeben müssen. Anschließend ist es ihnen jedoch gestattet, ein Pseudonym zu verwenden.

Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage zweier Facebook Nutzer. Sie hatten sich mit einem falschen Namen auf der Plattform Facebook angemeldet. Daraufhin sperrte Facebook die Konten und bezog sich auf seine AGB. Hiernach müsse sich jeder Nutzer mit seinem echten Namen anmelden oder mit dem Namen, den er im täglichen Leben verwende. Nachdem die beiden Kläger der Aufforderung zur Änderung des Namens nicht nachgekommen waren, sperrte Facebook deren Profile.

Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau im Jahr 2018 gesperrt. Facebook begründete dies damit, dass die beiden durch die Verwendung von Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und beide der Aufforderung von Facebook, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen seien

Beide Kläger argumentierten, dass sie ein Recht auf Anonymität hätten. Immerhin müsse heutzutage jeder, der eine unliebsame Meinung vertrete, mit einem Spitzturm rechnen. Außerdem verwiesen sie auf Arbeitgeber, die heutzutage Facebook durchsuchen, wenn Sie eine Bewerbung erhalten. Daher hätten die Kläger ein Interesse daran, ihre Meinung anonym äußern zu dürfen.

Der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der beiden Kläger (BGH, Urt. v. 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 u. III ZR 4/21). Diese müssten das Recht haben, mit Pseudonymen, also Fantasienamen, bei Facebook auftreten zu können. Das Oberlandesgericht München hatte noch Facebook recht gegeben.

Hinweis: die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs ergingen auf Grundlage einer bereits veralteten Rechtslage. Ob man auch aufgrund der aktuellen Rechtslage ein Recht auf Fantasienamen hat, ist umstritten.

 

 

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