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Auskunftsanspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Sicht? Bundesrat macht überfälligen Vorschlag


Regierung berät über neues Gesetz 2016

Ende 2015 wird das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in den Ausschüssen im Bundestag und Bundesrat beraten. Im Wesentlichen geht es darum, die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots zu erhöhen. Bislang lassen sich viele Anbieter von der aktuellen Rechtslage abschrecken, wonach bei unzulänglich gesichertem WLAN der Anbieter als sog. Störer in Anspruch genommen werden kann.

Abgesehen davon, dass die Bundesregierung in diesem Gesetzesentwurf zunächst wieder auslegungsfähige Begriffe wie „zumutbare Maßnahmen“ und „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ verwendet und somit Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, so hat sie wieder das dringende Bedürfnis nach einem Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Bewertungsportalen bei Rechtsverletzungen übersehen. Ein solcher Auskunftsanspruch ist bislang im TMG nicht vorgesehen, jedoch dringend notwendig. Vielmehr ist es momentan quasi straflos möglich, Denunzierungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen auf Bewertungsportalen zu veröffentlichen, ohne in die Gefahr einer zivilrechtlichen Verfolgung zu geraten.

Nach geltendem Recht kann nämlich der der von einer anonymen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet (z. B. in einem sozialen Netzwerk oder Bewertungsportal) Betroffene vom Portalbetreiber keine Auskunft über die Identität des Verfassers der Äußerung verlangen, da zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB erfüllt sein können, dem Diensteanbieter jedoch in Ermangelung einer datenschutzrechtlichen Befugnis zur Datenherausgabe die Auskunftserteilung rechtlich unmöglich ist (vgl. BGH NJW 2014, 2651)

Drei Ausschüsse im Bundesrat empfehlen der Regierung mit Empfehlung vom 23.10.2015 daher die – dringend erforderliche – Einführung eines Auskunftsanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb lediglich das geistige Eigentum, nicht jedoch die Persönlichkeitsrechte im Internet geschützt sein sollen. Das hat bereits das OLG Stuttgart, 4 U 28/13 erkannt („Schutzrecht ist Schutzrecht“), der BGH hatte diese Ansicht in der Revisionsinstanz zwar geteilt (BGH NJW 2014, 2651), jedoch einen Auskunftsanspruch mit Verweis auf die unzweideutige aktuelle Rechtslage verneint.

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