Negative Bewertung
löschen lassen

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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Was tun bei rufschädigenden Bewertungen im Internet?


Warum Sie rufschädigende Google Bewertungen löschen lassen sollten

Besonders rufschädigende Google-Bewertungen wirken sich erheblich auf den Umsatz und den Ruf eines Unternehmens aus. Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf negative Bewertungen im Internet zu reagieren. Warum das Löschen der Google-Bewertung die erste Wahl sein muss, erfahren Sie hier. 

Marketingagenturen raten oft dazu, negative Bewertungen im Internet nur zu kommentieren. Dieser Ratschlag ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn es um unwahre Tatsachen, Schmähkritik oder substanzlose Vorwürfe oder Fakes geht. Solche Bewertungen können den Ruf eines Unternehmens ruinieren, Kommentar hin oder her. Wer liest schon Kommentare? Deshalb gibt es keinen triftigen Grund, rechtswidrige Bewertungen zu kommentieren. Vielmehr sollten Unternehmen schleunigst rufschädigende Google-Bewertungen löschen lassen.

Rufschädigende Bewertungen in allen Branchen

Für viele Branchen gibt es mittlerweile ein eigenes Bewertungsportal. Auf Jameda kann man Ärzte bewerten, Arbeitgeber auf Kununu, Hotels und Restaurants auf Tripadvisor usw. und für nahezu jedes Unternehmen kann man eine Bewertung auf Google Maps abgeben. Der Kampf um Kunden wird oft durch entsprechende Bewertungen entschieden. Daher ist es wichtig, seinen guten Ruf regelmäßig zu schützen und rufschädigende Bewertungen löschen zu lassen. Gegen negative Bewertungen sind Sie nicht hilflos. Die meisten lassen sich tatsächlich entfernen.

Machen Sie keine Experimente!

Die besten Chancen auf Löschung haben Sie mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei. Nutzen Sie die Vorteile unserer konsequenten Spezialisierung.

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Ansprüche gegen Portalbetreiber

Hat eine anwaltliche Prüfung ergeben, dass die rufschädigende Bewertung (möglicher Weise) rechtswidrig ist, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Da der Verfasser der Bewertung meist anonym ist, kann sich der Betroffene immer an den Portalbetreiber (Hostprovider) wenden.

Außerdem ist der Portalbetreiber nach der Löschung verpflichtet, identische negative Bewertungen in Zukunft zu verhindern. Tritt dieselbe Bewertung (fast) identisch auf und ist sie auf denselben Verfasser zurückzuführen, so ist der Portalbetreiber ab der 2. Veröffentlichung zur Unterlassung verpflichtet.

Ansprüche gegen den Bewerter bzw. Verfasser

Sind die Personalien des Verfassers bzw. des Verfassers der Bewertung bekannt, so kann man direkt vom Verfasser die Löschung der rufschädigenden Bewertung fordern. Denn anders als der Portalbetreiber haftet der Verfasser sofort auf Unterlassung. Ist Verfassers oder seine Adresse unbekannt, wird es schwierig. In diesen Fällen muss die rechtswidrige Bewertung auch strafbar sein, dann muss der Portalbetreiber Auskunft über den Verfasser der Bewertung geben. Dies ist mittlerweile möglich. Voraussetzung ist, wie gesagt, dass die Bewertung strafbare Äußerungen enthält.

Was tun bei rufschädigender Bewertung im Internet
Was tun bei rufschädigender Bewertung im Internet?

Wann haftet der Portalbetreiber für rufschädigende Bewertungen?

Da die Bewertungen meist anonym veröffentlicht werden, geht man meist direkt und ausschließlich gegen das Bewertungsportal vor. Grundsätzlich haften die Bewertungsportale und Blogs erst ab Kenntnis der rufschädigenden Bewertung. Sie müssen die in ihren Foren und Blogs gespeicherten Beiträge nicht vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen überprüfen; jedoch müssen sie sofort tätig werden, wenn sie Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangen. Der Portalbetreiber muss entweder die Bewertung sofort löschen oder zumindest auf die Beanstandung hin das vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene Prüfverfahren einleiten und die Rechtmäßigkeit der Beanstandung prüfen.

Der Portalbetreiber hat somit nur reaktive Prüfpflichten, keine proaktiven Prüfpflichten, siehe Haftung des Portalbetreibers für Rechtsverletzungen. Sofern der Betreiber des Bewertungsportals die rufschädigende Bewertung nach Kenntnis nicht sofort löscht oder nicht sofort das Prüfverfahren einleitet, kann eine Störerhaftung entstehen. Hiernach wäre der Portalbetreiber dann nach einer gewissen Zeit der Untätigkeit zur Löschung und Unterlassung verpflichtet (sog. Störerhaftung).

Ist jede rufschädigende Bewertung rechtswidrig?

Selbstverständlich muss eine rufschädigende Bewertung nur dann gelöscht werden, wenn sie rechtswidrig ist. Nicht jede rufschädigende Bewertung im Internet ist auch rechtswidrig. Rechtswidrig ist eine rufschädigende Bewertung, wenn sie unwahre Tatsachen oder Schmähungen enthält. Außerdem ist sie unzulässig, wenn es für die Bewertung keine tatsächliche Grundlage gibt.

Es ist immer eine genaue juristische Prüfung nötig, ob die Google-Bewertung tatsächlich rechtswidrig ist. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, haben wir es in zahllosen Fällen geschafft, eine Einigung mit dem Verfasser herbeizuführen mit dem Ergebnis der Löschung der Bewertung.

Warum Sie rufschädigende Bewertungen nicht kommentieren sollten

Das Kommentieren von Bewertungen wird oft von Marketingagenturen mit fragwürdigen Argumenten angepriesen. Tatsächlich verweisen Agenturen hierauf nur, weil sie zur Löschung dieser Bewertungen wegen fachlich, noch rechtlich in der Lage sind. Dies ist Anwälten vorbehalten. Mit einem Kommentar lässt sich der Rufschaden nicht verbessern. Lässt man sich zu einem blöden Kommentar hinreißen, verschlechtert sich Ihr Ruf sogar noch. Und ein Hinweis, dass man wegen der Bewertung seinen Service verbessere, bringt rein gar nichts außer ein Eingeständnis einer Schlechtleistung. Man kann seinen Service auch verbessern, ohne dass die ganze Welt wissen muss, dass es in der Vergangenheit Schwachpunkte gab.

Kostenlose Erstberatung nutzen

Rufen Sie uns sofort an, wenn Sie eine rufschädigende Google-Bewertung löschen lassen wollen. Weder sollten Sie selbst die Löschung versuchen, da sich die Portalbetreiber nicht von lapidaren Aufforderungen beeindrucken lassen. Schließlich hat kein Bewertungsportal Interesse daran, dass nur noch positive Bewertungen veröffentlicht werden. Beauftragen Sie von Anfang an eine spezialisierte Kanzlei wie uns und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter Telefon ☎ 07171 – 79 80 00. Gerne können Sie auch das Kontaktformular nutzen.

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