5 Sterne Marketing: Illegale Angebote zur Löschung negativer Bewertungen
LG Hamburg verurteilt 5 Sterne Marketing wegen verbotener Rechtsdienstleistungen
Haben Sie negative Erfahrungen mit der 5 Sterne Marketing GmbH gemacht? Die Löschung solcher Bewertungen dürfen nur Rechtsanwälte anbieten, nicht Marketing-Agenturen. Entsprechende Angebote sind rechtswidrig.
So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28.06.2019 – 315 O 255/18 die 5 Sterne Marketing GmbH zur Bezahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte die online-Marketing-Agentur wegen Verstößen gegen das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Agentur gab eine Unterlassungserklärung ab, bezahlte aber die Abmahnkosten von € 1.954,46 nicht. Das LG Hamburg verurteilte die Agentur zur Zahlung.
Werbung für die Löschung von negativen Bewertungen
Anlass der Abmahnung durch die RAK Hamburg waren Dienstleistungen bezüglich der Löschung von negativen Internet-Bewertungen. Die 5 Sterne Marketing GmbH bot auf der Website „www.schlechte-bewertungen.de“ schlecht bewerteten Unternehmen die Löschung von schlechten Bewertungen auf Google Maps, Jameda und anderen an. Diese Leistungen bewarb sie mit Aussagen wie „Wir haben ihre Bewertungen jederzeit im Blick und decken Beleidigungen, Unwahrheiten oder anstößige Inhalte auf. Liegt ein Verstoß vor, wenden wir uns direkt an Google und beantragen, die Bewertungen löschen zu lassen. Rufen Sie uns jetzt an, wenn wir ihren negativen Google-Bewertungen professionell prüfen und eine Entfernung einleiten sollen.“
Löschung von Bewertungen ist Rechtsprüfung und damit Rechtsdienstleistung
Die Löschung von Bewertungen durch eine Marketing-Agentur verstößt nach unserer Erfahrung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Diese Ansicht hat das LG Hamburg geteilt. Rechtsberatung ist gem. § 3 RDG grundsätzlich unzulässig und bedarf einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis haben in erster Linie Rechtsanwälte. Die 5 Sterne Marketing GmbH ist aber keine Rechtsanwaltskanzlei. Die eigenständige rechtliche Überprüfung von negativen Google Bewertungen ist auch nicht anderweitig zulässig. Sie gehört auch nicht zu dem gem. § 5 Abs. 1 RDG zulässigen Nebenleistungen einer online-Marketing-Agentur. Die Prüfung und Verfolgung von Beleidigungen, Unwahrheiten oder „anstößiger“ Inhalte bedeutet nämlich eine Rechtsprüfung im Einzelfall, die nicht im unmittelbaren notwendigen Zusammenhang mit der eigentlich angebotenen Dienstleistung steht, sondern eine (weitere) Beratungsleistung im Sinne einer Rechtsberatung darstellt.
Schutz des rechtssuchenden Publikums
Die Hamburger Rechtsanwaltskammer hat viel Erfahrungen auf diesem Gebiet und ging gegen diese rechtswidrigen Angebote vor, um das rechtssuchende Publikum vor unqualifizierten Leistungen zu schützen. Es hat gute Gründe, warum die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur zugelassenen Rechtsanwälten erlaubt ist. Online-Agenturen haben keine fachliche Qualifikation, die Rechtsmäßigkeit von negative Bewertungen einschätzen zu können. Daher dürfen sie diese Leistungen auch nicht am Markt anbieten.
Fazit:
Online-Agenturen ist es verboten, die Löschung von negativen Google-Bewertungen am Markt anzubieten. Hierüber geschlossene Verträge sind gem. § 134 BGB nichtig, so dass betroffene Unternehmen keine Gegenleistungen an die 5-Sterne-Marketing erbringen müssen. Wenn Sie Ihr Google-Ranking verbessern wollen, sollten Sie keine Bewertungen kaufen, sondern Google Rezensionen löschen lassen.