Kann man 1-Stern-Bewertungen ohne Text löschen?
Das Unding mit den 1-Stern-Bewertungen ohne Text
Auf vielen Bewertungsportalen besteht die Möglichkeit, das Unternehmen lediglich mit Sternen und ohne begleitenden Text zu bewerten. Neben der Frage, ob eine solche Bewertung überhaupt zulässig ist, muss man sich entscheiden, wie man mit einer 1-Stern-Bewertung ohne Text umgeht.
Bewertungen mit 1 Stern ohne Text sind sehr ärgerlich. Betroffene wissen oft nicht, warum sie die Bewertung überhaupt erhalten haben. Wenn die Bewertung dann auch noch anonym abgegeben wird, was die Regel ist, kann man den Vorgang in der Regel nicht zuordnen, was die Sache noch unbefriedigender macht. Was erfreulich ist: 1-Stern-Bewertungen ohne Text sind zwar zulässig, man kann sie aber in der Regel sehr gut löschen lassen. Wir zeigen Ihnen, wie man solche Bewertungen angreifen kann und welche Voraussetzungen vorliegen müssen.
1-Stern-Bewertungen ohne Text sind zulässig
Eine 1-Stern-Bewertung auf Google My Business ohne Kommentar bzw. ohne Text ist grundsätzlich zulässig. Ein Kommentar ist bei einer Bewertung nicht erforderlich. Sterne oder Noten sind ausreichend. Auch sie stellen eine Meinung dar. Der Internet-Leser wird die Sterne oder Noten auf die Leistung des bewerteten Unternehmens beziehen. Worauf auch sonst? Wir wissen nicht, was diese Bewertungen aufgrund ihres sehr geringen Aussagewertes überhaupt bringen sollen. Sicherlich lassen sich dadurch mit wenig Aufwand viele Bewertungen generieren. Außerdem kann man auch mit Bewertungen ohne Text dem Unternehmen ganz erheblich schaden. Viele Onlinebewerter sind oft zu faul, einen Text zu verfassen, und möchten einfach nur mit einem Klick fertig sein. Oder es handelt sich um Trittbrettfahrer, die bei einem Shitstorm mitmachen, ohne Erfahrungen zu haben. Gegen solche Bewertungen sind Sie nicht schutzlos gestellt. Auch eine Bewertung mit 1 oder 2 Sternen ohne Kommentar berührt bereits Ihr Persönlichkeitsrecht und kann rechtswidrig sein. Hierzu muss eine weitere, wichtige Voraussetzung erfüllt sein.
Liegt nicht eine zulässige Meinungsäußerung vor?
Bewertungen, die nur aus Sternen oder Noten bestehen, sind inhaltlich zulässige Meinungsäußerungen. Die Aussage ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Mit der 1-Stern-Bewertung bringt der Verfasser alleine seine subjektive Haltung gegenüber dem bewerteten Unternehmen zum Ausdruck. Der Verfasser kann mit einem Stern ohne Text ausdrücken, dass er Erfahrungen irgendeiner Art mit dem Unternehmen gemacht hat. Denkbar ist dabei eine Vielzahl möglicher Berührungspunkte, in denen kein Kundenkontakt bestanden hat und auf Basis derer sich der Bewertende dennoch eine Meinung über das Unternehmen bilden konnte.
Wann ist die 1-Sterne-Bewertungen unzulässig?
Die Rechtswidrigkeit einer Bewertung setzt nicht das Vorhandensein eines rechtswidrigen Textes voraus. Auch eine Bewertung nur mit Sternen oder Noten kann das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens verletzen. Sie ist geeignet, sich abträglich auf das Bild Ihres Unternehmens in der Öffentlichkeit auszuwirken (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13). Eine solche Bewertung bringt zum Ausdruck, dass der Verfasser der Ansicht ist, das Unternehmen sei gewissen Anforderungen nicht gerecht geworden.
Nun kommt der entscheidende Punkt: Eine 1-Stern-Bewertung muss sich auf einen konkreten Vorgang beziehen, den der Verfasser der Bewertung selbst erlebt hat. Wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass der Verfasser der 1-Sterne-Bewertung gar kein echter Kunde von Ihnen ist, können Sie dies juristisch prüfen lassen.
Die entscheidende Voraussetzung für eine Prüfung und eine eventuelle Löschung ist, wie gesagt, dass es in der Person des Verfassers eine sachliche Grundlage für die Bewertung gibt. Nicht jeder darf in einem Bewertungsportal seine Meinung posten. Zum Beispiel dürfen auf dem Arbeitgeberbewertungsportal Kununu nur Mitarbeiter bewerten und auf dem Arztbewertungsportal Jameda nur Patienten. Anders hingegen bei Bewertungen auf Google Maps.
Wie Sie sich gegen 1-Stern-Bewertungen wirksam wehren
Viele Bewertungen werden unter einen Synonym veröffentlicht. Sie sollten daher niemals meinen zu wissen, wer die Bewertung geschrieben hat. Die gilt selbst in Fällen, in denen die Bewertung unter einem Klarnamen veröffentlicht wurde. Denn tatsächlich weiß es nur der Verfasser selbst, wer die Rezension abgegeben hat. Machen Sie also nicht den Fehler und teilen dem Portalbetreiber mit, dass Sie den Verfasser kennen. Hiermit machen Sie sich oft die einzige Chance auf Löschung zunichte. Da es sich bei 1-Stern-Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen handelt, können Sie nur mit dem fehlenden Kontakt des Verfassers argumentieren.
Macht es Sinn, eine 1-Sterne-Bewertung zu beantworten?
Wir raten hiervon sehr ab. Lassen Sie den Eintrag lieber gleich löschen, wenn dies möglich ist. Ihnen bleibt nämlich kaum eine Möglichkeit, als folgende Textpassage per Antwort zu veröffentlichen:
„Gern würden wir von Ihnen erfahren, was Sie mit dieser Bewertung gemeint haben!“
Wem hilft so eine Antwort? Die 1-Sterne-Bewertung wird dadurch nicht entkräftet. Antworten kann die bewertende Person wiederum auch nicht, sodass gar kein Dialog zustande kommen kann, der für andere sichtbar wäre. Lieber löschen lassen, falls dies machbar ist.
Nutzen Sie unsere Erfahrungen zum Löschen von textlosen Internetbewertungen
Wir haben für unsere Mandanten bereits eine Vielzahl von negativen Bewertungen ohne Text und ohne Kommentar löschen lassen. Dies sowohl bei Google, als auch bei anderen Onlineportalen. Wenn kein Text, aber eine schlechte Sternebenotung rechtswidrig vorgenommen wurde, löschen wir den Eintrag.
Gern können Sie uns Ihren Fall unverbindlich per Mail schildern. Wir melden uns mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.