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Facebook Pranger der Schande der Bild-Zeitung rechtswidrig


OLG München verbietet Facebook Pranger endgültig – Revision nicht möglich

Das OLG München hat den Pranger der Schande bei Facebook endgültig für unzulässig erklärt. Hiergegen sind keine Rechtsmittel mehr möglich. 

Die Bild Zeitung hatte eine unschuldige Facebook Nutzerin als Straftäterin denunziert. Obwohl das OLG München den Facebook Pranger bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten hatte (siehe hier: OLG München Pranger der Schande), legte die Bild Zeitung auch im Hauptsacheverfahren Berufung gegen das Urteil des LG München I ein (siehe hier: LG München I Pranger der Schande). Sie unterlag erneut.

Facebook Pranger mit Namen und Bild

Bei dem Posting der Klägerin auf Facebook („Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen, wo sie hin rennen, denn unser Napf leer gefressen ist“) war diese eindeutig identifizierbar mit Lichtbild und vollem Namen abgebildet. Dazu druckte die Bild-Zeitung den Aufruf: „Bild reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!

Der Senat des OLG München hat nun mit Urteil vom 1. März 2018 – 29 U 1156/17 das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 9.3.2017 – 7 O 8254/16 zurückgewiesen.

Beunruhigende Begründung des OLG München

Was jedoch beunruhigt ist die Begründung des Senats. Es liegen zwar noch keine schriftlichen Urteilsgründe vor. In der Verhandlung wurde jedoch bereits angedeutet, der Pranger der Schande sei alleine deshalb unzulässig, weil er mit „Pranger“ überschrieben war. Offenbar übersah der Senat, dass es sich bei dem Pranger der Schande um eine öffentliche Strafanzeige handelte, der Pranger also gegen den Grundsatz des Verbots der Vorverurteilung (Art. 6 EMRK) verstößt. In einem Rechtsstaat ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Straftaten, nicht rechtsungebildete Redakteure der Bild-Zeitung.

Strafanzeige durch Landrichter

Und tatsächlich musste die zuständige Staatsanwaltschaft München nach dem Verfügungsverfahren auch ermitteln. Der vorsitzende Landrichter hatte es sich nicht nehmen lassen, die Facebook-Nutzerin unter anderem wegen Volksverhetzung anzuzeigen. Er sah in der Aussage „Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen, wo sie hin rennen, denn unser Napf leer gefressen ist“ eine Volksverletzung. Die Klägerin sollte offensichtlich in jeder Hinsicht bestraft und mundtot gemacht werden.

Einstellung mangels Tatverdacht

Die Staatsanwaltschaft München widersprach dem Landrichter in rechtlicher Hinsicht und stellte das Strafverfahren wegen Volksverhetzung gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Denn die Aussage der Kläger war von der Meinungsäußerung gedeckt. Diesbezüglich folgte die Staatsanwaltschaft unseren Argumenten, dass die Klägerin lediglich eine rhetorisch zugespitzte, jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckte Metapher aus dem Tierreich verwendet habe, die in einem freiheitlich-demokratischen Rechtstaat möglich sein muss. Schließlich ging es der Klägerin bei ihrem Facebook-Posting nicht um eine Diffamierung von Menschen, sondern darum, dass die finanziellen Mittel des Staates für Sozialleistungen begrenzt sind.

Update:

Die Bild-Zeitung hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.

Update 2:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.3.2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Bild-Zeitung zurückgewiesen. Die Sache ist daher rechtskräftig.

 

 

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