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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Jameda – Einstweilige Verfügung wegen Bewertung


Jameda verweigert Prüfverfahren – Landgericht München untersagt Veröffentlichung der Bewertung

Ein bayerischer Arzt hat dem Bewertungsportal Jameda per Einstweiliger Verfügung des Landgerichts München I unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagen lassen, eine Bewertung samt Notenbewertung bezüglich seiner Praxis auf jameda.de zu veröffentlichen. Hintergrund war die Weigerung von Jameda, überhaupt das Prüfverfahren nach Beanstandung des Behandlungskontaktes des Bewerters mit dem Arzt durchzuführen. Diese Weigerungen haben sich in letzter Zeit derart gehäuft, dass dieses Verhalten einer grundlegenden gerichtlichen Klärung bedurfte.

Bewertung war Meinungsäußerung

Dem niedergelassenen Allgemeinmediziner gelangte eine negative Jameda-Bewertung über seine Praxis zur Kenntnis. Ihm sagten die Vorwürfe in der Bewertung, die als Meinungsäußerungen zu qualifizieren waren, nichts. Er konnte deshalb natürlich auch keinen Patienten ausfindig machen, auf den oder die diese Vorwürfe zutrafen. Umgehend beauftragte er die Anwaltskanzlei Hechler, gegenüber Jameda die Bewertung zu beanstanden.

Rüge des Behandlungskontaktes reichte aus

Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Patienteneigenschaft des Bewerters gerügt. Darüber hinaus war keine Beanstandung möglich, da die Bewertung alleine die subjektive Beziehung des Verfassers zum Inhalt seiner Aussage zum Ausdruck brachte und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erwies. Jameda verweigerte jedoch die Durchführung des vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen Prüfverfahrens mit der Begründung, die Beanstandung sei nicht ausreichend. Auch nach anwaltlichem Hinweis, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle, keine weitergehende Beanstandung möglich sei und bei weiterer Ablehnung des Prüfverfahrens eine Einstweilige Verfügung beantragt werde, verweigerte Jameda die Durchführung des Prüfverfahrens.

Landgericht untersagt Jameda die Veröffentlichung der Bewertung

Für das LG München I war die Beanstandung des Arztes hinreichend. Die Kammer bezog sich auf die Rechtsprechung des BGHs, wonach die Behauptung des Arztes, der Bewerter sei kein Patient gewesen, hinreichend konkret und folglich geeignet sei, die Prüfpflichten von Jameda auszulösen. Zu konkreteren Angaben sei der Arzt weder in der Lage, noch verpflichtet gewesen.

Jameda konnte sich nicht auf den Umstand berufen, dass die Beanstandung nicht ausreichend substantiiert erfolgte, eben weil es sich um eine Meinungsäußerung handelte. Daher wäre Jameda verpflichtet gewesen, die Beanstandung dem Bewerter zu übersenden und diesen zur Stellungnahme anzuhalten. Aufgrund der Weigerung von Jameda, das Prüfverfahren durchzuführen, galt die Beanstandung als berechtigt und Jameda wurde die weitere Veröffentlichung der Bewertung untersagt.

(Zulässige?) Meinungsäußerung muss gelöscht werden

Hieraus folgt, dass selbst an sich zulässige Meinungsäußerungen gelöscht werden können, wenn der Portalbetreiber seine Prüfpflichten rechtswidrig unterlässt. Wenn Sie eine Jameda Bewertung entfernen lassen möchten oder eine Google Rezension löschen, rufen Sie uns unter Telefon 07171 / 79 80 00 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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