Negative Bewertung
löschen lassen

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Matthias Hechler, M.B.A. Rechtsanwalt

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Jameda-Bewertung kommentieren? Vorsicht Falle!


Achtung: Ärzte können sich mit Kommentierungen von Jameda-Bewertungen strafbar machen

Sollte ein Arzt eine negative Jameda-Bewertung löschen lassen oder eine Kommentierung vorziehen, wie es die Portale anbieten und Marketing-„Fachleute“ raten? Die Antwort ist klar: Selbstverständlich hat ein Löschversuch absolute Priorität. Laut Studien werden Internetnutzer bereits durch die bloße Existenz von schlechten Bewertungen abgeschreckt. Auch eine mögliche Kommentierung hilft darüber nicht hinweg. Es bleibt immer ein „Geschmäckle“. Außerdem ist die Kommentierung von Bewertungen im Falle von Ärzten ein gefährlicher Rat. Denn Ärzte unterliegen einer strengen Schweigepflicht und können sich durch die Kommentierung von Bewertungen strafbar machen. Eine Kommentierung empfiehlt sich nur in geeigneten Einzelfällen als ultima ratio, wenn das Löschungsunterfangen endgültig gescheitert ist.

Ärztliche Schweigepflicht und Bewertungen

Zur ärztlichen Schweigepflicht gehören nicht zum einen die Tatsachen und Umstände, die sich auf den Gesundheitszustand des Patienten beziehen (z. B. Diagnosen, Befunde, Therapien) und zum anderen alle Gedanken, Meinungen und Handlungen rund um den Arztbesuch. Dazu zählt auch der Umstand, dass sich ein Patient überhaupt in ärztlicher Behandlung befunden hat. Somit gehört auch der Name des Patienten bzw. dessen Identifizierbarkeit gehört zu den durch Schweigepflicht geschützten Rechtsgütern.

Die Schweigepflicht kann in Ausnahmefällen gegenüber einem Anwalt zurücktreten, wenn der Arzt sein Honorar anwaltlich einklagt oder aber den Patienten anwaltlich zur Löschung einer klar rechtswidrigen Bewertung auffordert.

Kommentierung einer Bewertung verletzt die Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht wird bereits dadurch verletzt, dass der Arzt einen Behandlungskontakt bestätigt. Dies kann bereits durch geschehen, dass sich der Arzt mit einer negativen (oder positiven!) Bewertung öffentlich durch eine Kommentierung einer Bewertung auseinandersetzt, z. B. auch in Form einer Danksagung. Denn mit der Kommentierung bestätigt er, dass der Bewerter bei ihm in Behandlung war. Bereits die Mitteilung des Patientennamens und erst recht die Weiterleitung von Details aus der Patientenakte an Marketingagenturen erfüllen diesen Straftatbestand.

Die Schweigepflicht ist in jedem Fall verletzt, wenn der Arzt öffentlich (!) in einem Internetportal die Behandlung kommentiert.

Konsequenzen bei Verletzung der Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist sowohl im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) als auch in den Berufsordnungen der Landesärztekammern (§ 9 BO) geregelt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht folgt der Anspruch des Patienten auf Verschwiegenheit des Arztes aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und aus dem durch das Grundgesetz geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Schweigepflicht, macht sich der Arzt nicht nur strafbar, sondern er hat auch mit berufsrechtlichen Sanktionen durch die Ärztekammer zu rechnen. Zudem ist kann er Schadensersatzforderungen der betroffenen Patienten ausgesetzt sein.

Warum werden Kommentierungen angeboten?

Selbstverständlich ziehen Portalbetreiber wie Jameda eine Kommentierung der Löschung der Bewertung vor. Sie haben ein essenzielles Interesse am Bestand von negativen Bewertungen. Ein Bewertungsportal mit ausschließlich wohlwollend bewerteten Ärzten wäre sinnlos. Auch selbsternannte Marketing-Fachleute propagieren die Kommentierung nicht aus altruistischen Motiven. Sie lassen sich die Beratung von Ärzten bei negativen Bewertungen meist sehr teuer bezahlen. Hierbei verstoßen sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und bringen die Ärzte in Teufels Küche.

Vorsicht vor „Marketingagenturen“!

Die Beratung bei der Löschung oder Kommentierung von Bewertungen ist eine juristische Dienstleistung und daher grundsätzlich Anwälten vorbehalten (Rechtsdienstleistungsgesetz). Dies hat gute Gründe. Marketingdienstleistern fehlt für eine Dienstleistung im Bereich Bewertungen sowohl die rechtliche Erlaubnis als auch die juristische Kenntnis. Auch bringen sie die Ärzte (Straftat) und sich selbst (Beihilfe zur Straftat) in höchste Gefahr. Über die Ausführungen von Marketing-Fachleuten wie z. B. hier kann man nur den Kopf schütteln.

Was tun bei negativen Bewertungen?

Ein negativ bewerteter Arzt sollte sich tunlichst von einem spezialisierten Anwalt helfen lassen. Mit erheblichen Zahnschmerzen geht man schließlich auch zum Zahnarzt und nicht zum Beten in die Kirche. Zunächst werden wir das Bewertungsportal zwecks Löschung der Bewertung anzuschreiben, wobei juristisch genau argumentiert werden muss, weshalb die Bewertung rechtswidrig ist. In einer zweiten Stufe kontaktiert man den Patienten direkt, wenn man ihn anhand seiner Stellungnahme gegenüber Jameda identifizieren kann und sofern die Bewertung rechtswidrig ist. Als ultima ratio kommt eine Kommentierung im Einzelfall in Betracht.

Rufen Sie mich unter Telefon 07171 – 79 80 00 für eine kostenlose Erstberatung an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Was ist Ärzten zu raten?

Ärzte sollten stufenweisen vorgehen:
1) Löschung gegenüber dem Portal
2) Löschung gegenüber dem Patienten
3) Kommentierung

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