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Facebook Pranger von Bild war rechtswidrig, so OLG München


Facebook-Pranger: Die hässliche Fratze der Bild-Zeitung war unzulässig

Das OLG München hat mit Urteil vom 17.03.2016 (29 U 368/16) den umstrittenen Facebook-Pranger der Bild-Zeitung bezüglich der Veröffentlichung der Facebook-Profilbilder der User für unzulässig erklärt und damit die Entscheidung des LG München I im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgehoben.

Ende Oktober 2015 hatte die Bild-Zeitung unter der Überschrift „Der Pranger der Schande“ und dem Hinweis „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“ sowohl in ihrer Print-Ausgabe als auch online Verfasser von äußerst polarisierenden Kommentaren zur Flüchtlingssituation in Deutschland mit Namen und Facebook-Bildern veröffentlicht, was heftige juristische Kontroversen hervorrief. Immerhin gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung, die durch derart pauschale und undifferenzierte Vorverurteilungen mit Füßen getreten wird, was erhebliche Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit hat.

Eine Facebook Nutzerin wehrt sich – mit Erfolg

Lediglich eine der Betroffenen hatte den Mut, sich gegen die Veröffentlichung ihres Facebook-Bildes im Pranger der Schande der Bild-Zeitung per einstweiliger Verfügung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Ihr Wortbeitrag war von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Sie forderte vom Axel Springer Verlag als auch vom Herausgeber von Bild-Online die Unterlassung der Veröffentlichung ihres Selfies im Rahmen zweier Screenshots auf dem „Pranger der Schande“. Beide Herausgeber verweigerten vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Bezahlung von Schmerzensgeld, so dass die Betroffene gegen Bild-Online vor Gericht zog.

Landgericht München I sieht keine Rechtsverletzung

Das angerufene Landgericht München I sah jedoch in der Veröffentlichung des Bildnisses der betroffenen Facebook-Nutzerin weder eine Urheberrechtsverletzung, noch einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrechte und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Kammer argumentierte mit der Framing-Entscheidung des EuGH, wonach eine öffentliche Wiedergabe des Bildes durch die Bild-Zeitung überhaupt nicht vorliege, da die Urheberin das Bild selbst im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Wer sein Bild einmal veröffentliche, sei gegen erneute Veröffentlichungen durch Dritte nicht mehr geschützt, so der Richter. Jedenfalls könne sich die Bild-Zeitung auf die Schranken der §§ 50 und 51 UrhG berufen. Dies kam fast einer Rechtsbeugung gleich. Des Weiteren liege zwar ein Verstoß gegen § 22 KUG vor, dieser sei jedoch auf Grund der zeitgeschichtlichen Relevanz durch § 23 KUG gedeckt.

OLG München verbietet die Bild-Veröffentlichung

Diese rechtlichen Einschätzungen waren offensichtlicher Blödsinn und von einer politischen Haltung getragen. Sie hielten der Überprüfung durch die Berufunginstanz nicht stand. Das OLG München ersparte sich (bzw. dem Landgericht) in der mündlichen Verhandlung eine Auseinandersetzung mit deren urheberrechtlichen Begründungen. Denn jedenfalls verstoße die Veröffentlichung der Bildnisse im Pranger der Schande von Bild-online klar gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Zwar liege möglicher Weise eine zeitgeschichtliche Relevanz vor. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den entgegenstehenden Positionen der Parteien sei dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedoch der Vorzug zu geben. Eine Berichterstattung über das Phänomen, dass Facebook-Nutzer mit Bild und Klarnamen über Flüchtlinge durchaus heikle und mitunter sogar bedenkliche Auffassungen vertreten, habe mit verpixelten Bildern denselben Effekt und die Veröffentlichung der Gesichter der Betroffenen habe keinerlei Mehrwert für die Leser. Letzteren konnte die Bild-Zeitung, vertreten durch die Berliner Kanzlei Raue, nicht darlegen. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin sei daher, so der Senat, nicht gerechtfertigt.

Keine Revision möglich

Gegen das Urteil des OLG München gibt es kein Rechtsmittel. Die Bild-Zeitung hatte bereits in der I. Instanz angekündigt, hieraus eine Grundsatzfrage zu machen, da man derartige Pranger auch in Zukunft nutzen wolle. Es ist davon auszugehen, dass diese Streitfrage in dem an das Verfügungsverfahren anschließende Hauptsacheverfahren höchstrichterlich geklärt werden wird.

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