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Wie lange darf sich Google bei der Prüfung einer Bewertung Zeit lassen?


LG Hamburg verurteilt Google auf Unterlassung

Das Bewertungsportal Google benötigt oft lange Zeit, um eine Beanstandung bezüglich einer negativen Bewertung zu bearbeiten. Muss man ewig warten oder wie lange darf sich der Portalbetreiber tatsächlich Zeit lassen?

Das LG Hamburg hat Google mit Urteil vom 23.03.2017 – 324 O 148/16 die Verbreitung einer negativen Bewertung verboten. Google hatte über Google Maps eine Bewertung veröffentlicht, die Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen enthielt. Ein Bewerter namens „Herbert T“ hatte die Kanzlei als inkompetent, unseriös und „scheinbar nur auf Profit aus“ bezeichnet und behauptet, die Kanzlei habe nach sechs Monaten und 5000 € Vorschuss nicht geprüft, ob es durchsetzbare Ansprüche gäbe, stattdessen zwanzigmal den Sachverhalt. Sechs Monate lang seien vier Rechtsanwälte seien mit der Sache beschäftigt gewesen, jedoch keinen verbindlichen Ansprechpartner.

Aufforderung zur Löschung der Google-Bewertung

Die Anwaltskanzlei hatte über das bereitgestellte Online-Formular die Google Inc. zur Löschung der Bewertung aufgefordert, da sie keinen Mandanten namens „Herbert T“ kennen und auch die übrigen Behauptungen falsch seien. Google Inc. hat im Rahmen dieses Prüfverfahrens nach Ansicht des LG Hamburg nicht schnell genug reagiert. Zunächst hatte Google nach 6 Tagen mitgeteilt, man werde die Beschwerde weiterleiten, wenn die Kanzlei nicht innerhalb von 7 Tagen der Weiterleitung widerspreche. widersprochen. Eine Woche später setzte die Kanzlei eine Frist von weiteren 7 Tagen zur Löschung. Einen Tag nach Fristablauf teilte Google mit, dass man die Beschwerde weitergeleitet habe.

Verzögerungen durch Google unzumutbar

Diese Vorgehensweise verletzt zumutbare Prüfungspflichten, so das LG Hamburg. Zwar sei Google nicht verpflichtet, Bewertungen vor deren Veröffentlichung zu überprüfen. Google hafte jedoch als Hostprovider als Störer, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Die eingereichte Beschwerde war so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne. Google sei daher gehalten gewesen, nach Eingang der Beschwerde diese inhaltlich zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie den Beitrag wegen dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachfrage lösche oder ob sie den Sachverhalt weiter aufkläre und das Stellungnahmeverfahren durchführe. Hierfür sahen die Hamburger Richter eine Bearbeitungszeit von maximal 4 Tagen als angemessen an. Da der Bewertete ein erhebliches Interesse daran habe, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht werde, müsse Google seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommen. Google hatte jedoch fast 3 Wochen Zeit gelassen, die Beschwerde an den Bewerter weiterzuleiten.

Unwahre Tatsachenbehauptungen ehrenrührig

Auch inhaltlich seien die Aussagen rechtswidrig. Aufgrund der Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptungen sei Google erweitert darlegungsbelastet gewesen, Belegtatsachen für die Behauptung des Bewerters anzugeben, was nicht erfolgt war. Daher waren die Tatsachenbehauptungen prozessual als unwahr einzustufen.

Meinungsäußerungen unzulässig

Die geäußerten Meinungen unterfielen zwar nicht dem Verbot der Schmähkritik. Sie seien zwar kritisch und negativ, aber nicht unsachlich und auch keine überzogene persönliche Diffamierung. Da prozessual davon auszugehen war, dass es keine tatsächlichen Bezugspunkte für die Meinungsäußerungen gäbe, waren diese Meinungsäußerungen ebenfalls nicht zulässig. Denn jedenfalls musste prozessual davon ausgegangen werden, dass der Verfasser der streitgegenständlichen Bewertung kein Mandant oder Mitarbeiter eines Mandanten der Kanzlei war und es für die Meinungsäußerungen somit keine hinreichende Grundlage gab.

Daher wurde der Portalbetreiber verurteilt, die Google Rezension löschen zu lassen bzw zu sperren.

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