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Bild Zeitung – Facebook Pranger der Schande für Facebook-Postings


Ist die Bild Zeitung zu weit gegangen?

Am 20.10.2015 veröffentlichte die Bild Zeitung unter der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge – Bild stellt die Hetzer an den Pranger“ sowohl in ihrer Druckausgabe als auch in der Online Ausgabe Screenshots von Kommentaren einiger Facebooknutzer zur Flüchtlingskrise in Deutschland. Des Weiteren führt die Zeitung aus: „Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“

bild zeitung 20 10 2015

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Das rechtlich Prekäre an der Veröffentlichung von Kommentaren ist nicht der Text, sondern die Veröffentlichung von den Klarnamen der Facebooknutzer sowie deren Profilbild. Die Bild Zeitung hatte sich gezielt nur Nutzer herausgepickt, deren Profilbild die Person selbst und deutlich gezeigt hat. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein mittelalterliches Denunziantentum und einen Tugend-Terror, sondern diese Art der Veröffentlichung verletzt nach Meinung von Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. das Persönlichkeitsrecht diese Facebooknutzer, genauer gesagt, das Recht am eigenen Bilde. Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KUG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KUG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.

bild zeitung 20 10 2015 - 2

Verletzung des Urheberrechts bei Selfies

Sofern es sich bei dem Profilbild des Facebook-Nutzers zudem um ein „Selfie“ handelt, hat die Bildzeitung zudem die Urheberrechte des Nutzers gem. §§ 16, 19a UrhG verletzt.

Bei der Veröffentlichung der Profilbilder ist davon auszugehen, dass die Bild Zeitung keine Zustimmung der Betroffenen eingeholt hat und sicherlich nachträglich auch keine Genehmigung erhalten wird. Die Veröffentlichung bereits des Bildes der Facebook-Nutzer war nicht nur rechtswidrig, sondern auch gem. § 33 KUG und § 106 UrhG strafbar.

Des Weiteren vermittelt der Artikel, es handele sich bei den Facebook-Postern um Straftäter, da die Bildzeitung in ihrem Pranger-Artikel direkt an den Staatsanwalt appelliert. Viele Kommentare sind jedoch in keiner Hinsicht strafbar, sondern vom Recht der freien Meinungsäußerung geschützt

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. geht im Auftrag einer Betroffenen sowohl gegen Bild Online als auch gegen den Axel Springer Verlag vor.

Update:

Die 7. Zivilkammer des LG München I hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung den Antrag auf Unterlassung der Bildveröffentlichung einer der Pranger-Opfer abgewiesen. Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12 (Svensson) und darauf, es läge kein öffentliches Zugänglichmachen des Bildes vor, weil die Antragsstellerin ihr Selfie bereits bei Facebook veröffentlicht hätte. Darüber hinaus könne sich die Bild-Zeitung jedenfalls auf die Schranken der § 50 und § 51 UrhG berufen. Auch stufte die Kammer die Antragsstellerin aufgrund der Ereignisse der Flüchtlingskrise als Person der Zeitgeschichte ein, so dass die Veröffentlichung ihres Bildes von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt sei.

Diese Entscheidung ist kaum haltbar. Zunächst hat die Kammer verkannt, dass die Bild-Zeitung das Selfie nicht verlinkt oder geframed, sondern auf ihrem eigenen Server kopiert hatte. Eine solche Veröffentlichung ist rechtswidrig, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015. Folgte man der Ansicht der Kammer, dann wäre das Urheberrecht für Fotos im Internet vollständig ausgehebelt. Denn wer einmal sein Bild auf der eigenen Internetseite veröffentlicht hätte, könnte gegen Kopierer des Bildes nicht mehr vorgehen. Darüber hinaus dürfte es sich weder um ein zulässiges Zitat, noch um ein tagesaktuelles Ereignis handeln. Was die Anwendung des § 23 KUG betrifft, so dürfte jedenfalls berechtigte Interessen der Antragsstellerin gem. § 23 Abs. 2 KUG verletzt und die Veröffentlichung des Bildes bereits aus Erwägungen des Persönlichkeitsrechts unzulässig sein. Denn ist besteht kein Grund, die einzelnen Hetzer mit Bild anzuprangern, das nicht verpixelt ist.

Die Antragsstellerin folgte der Anregung des Gerichts, auf Rechtsmittel zu verzichten, nicht und legte stattdessen Berufung beim OLG München ein, das am 17.03.2016 entscheiden wird.

Update 2:

OLG München kippt Entscheidung des LG München I und verbietet die Veröffentlichung der Bilder auf dem Internet-Pranger der Bild-Zeitung.

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