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Bundesgerichtshof-Urteil: Deutsche Gerichte für Klagen gegen Google zuständig


Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 21.4.2016 – I ZR 43/14) in einer urheberrechtlichen Angelegenheit hat auch Auswirkungen auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen amerikanische Betreiber von Internet-Bewertungsportalen wie Google oder Tripadvisor. Die dort nun aufgestellten Kriterien gelten auch für das Persönlichkeitsrecht mit Auslandsberührung.

BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung

Bislang forderte der BGH etwa bei einer negativen Internetbewertung über ein Unternehmen, dass diese Bewertung auch „bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden kann“. Die bloße Abrufbarkeit der Internetseiten reichte nicht aus. Bereits vor einigen Jahren hat der EuGH bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Internet-Postings jedoch entschieden, dass eine diesbezügliche Schadensersatzklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. – C-509/09 und C-161/10 eDate Advertising GmbH/X und Martinez/MGN Ltd.). Dem hat sich der BGH nun angeschlossen. Die Bundesrichter entschieden, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO bei einer behaupteten Verletzung eines Schutzrechtes über eine Internetseite im Inland belegen ist, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Die umständliche Darlegung der „bestimmungsgemäßen“ Abrufbarkeit der Internetseiten in Deutschland, die regelmäßig deutschsprachige Inhalte voraussetzten, entfällt somit.

Weitreichende Bedeutung

Die Entscheidung gilt auch für Unterlassungsansprüche gegen ausländische Unternehmen. Jeder Verstoß im Internet gegen ein Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens in Deutschland kann nun mit einer Unterlassungsklage vor einem deutschen Gericht auf Grundlage des deutschen Rechts angegriffen werden, ganz gleich, in welcher Sprache dies geschieht. Dies gilt jedenfalls für Portalbetreiber außerhalb der EU, was wichtig für Klagen gegen Bewertungen auf Google oder Tripadvisor ist.

Google nun in Irland

Seit einiger Zeit wird die deutsche Google-Website von der Google Ltd. in Irland betrieben. Wer eine Google Rezension löschen lassen will, muss sich fortan nicht mehr mit Zustellungen in den USA herumärgern.

 

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