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Sanego muss negative Bewertung löschen


LG Nürnberg-Fürth verurteilt Sanego zur Löschung einer Zahnarztbewertung

Ein Zahnarzt muss sich eine negative Bewertung in einem Internetforum nicht ohne Weiteres gefallen lassen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12) hat den Betreiber des Bewertungsportals Sanego in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dazu verurteilt eine negative Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.

Die Entscheidung hielt im Hauptsacheverfahren stand. Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte die Bewertung für unzulässig, weil der Internetprovider den Wahrheitsgehalt der Kritik nicht gründlich genug geprüft habe. Damit könne eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes vorliegen, für die der Internetanbieter hafte. Das Urteil bedeutet laut Gericht eine Konkretisierung der vom Bundesgerichtshof für Internetprovider aufgestellten Prüfpflichten.

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum Sanego.de eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich „inkompetenter Zahnarzt“ sei, der „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse“.

Zahnarzt wehrt sich gegen Sanego Bewertung

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Hostprovider Sanego darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei.

Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Das LG Nürnberg-Fürth konkretisiert damit die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10), unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann:

Sobald der Hostprovider mit einer Beanstandung des Arztes konfrontiert wird, hat er eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für die Bewertung Verantwortlichen vorzunehmen (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Das Ausmaß des zu verlangenden Prüfungsaufwandes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH aaO, Rz. 26). Dabei trifft den Betroffenen (Arzt) zunächst – um eine Prüfpflicht überhaupt bzw. in substantiierter Form auszulösen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/09) – die Verpflichtung, seine Beanstandung seinerseits zu substantiieren (BGH, aaO, Rz. 27). Diese erweiterte Darlegungslast gilt selbst – wie hier – in Fällen behaupteter ehrbeeinträchtigender Tatsachenbehauptungen, für die an sich der Verbreiter analog § 186 StGB die Beweislast trägt (Hanseatisches Oberlandesgericht aaO).

Ein Tätigwerden des Hostproviders (Bewertungsportal) ist also nur veranlasst, wenn der Hinweis des Arztes unter Berücksichtigung seiner ärztlichen Schweigepflicht so konkret als möglich gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des  Arztes unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Zahnarzt konnte Bewertung nicht zuordnen

Im dortigen Fall machte der Arzt zur Überzeugung des Gerichts insbesondere glaubhaft, dass er seine Patientenunterlagen durchgesehen und keinen Patienten ermittelt habe, bei dem er im angegebenen Zeitraum „Juli 2011“ eine entsprechende Behandlung durchgeführt hat. Der Rechtsverstoß konnte auf der Grundlage der substantiierten Behauptungen auch unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden (BGH aaO, Rz. 26).

Der Hostprovider hat daraufhin – was regelmäßig zunächst erforderlich ist (BGH aaO, Rz. 27) – die Beanstandung des Arztes an den für den Bewerter zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Verfasser antwortete daraufhin am 22.03.2012 per E-Mail wie folgt: „Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG“.

Damit hatte das Portal seiner Prüfpflicht nicht Genüge getan. Denn nur dann, wenn der für den Beitrag verantwortliche Verfasser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt und sich daraus berechtigte Zweifel an der Darstellung des Arztes ergeben, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Arzt dies mitzuteilen und berechtigt, gegebenenfalls (weitere) Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (BGH aaO, Rz. 27). Solche Nachweise hatte der Arzt auf die Mitteilung des Portals allerdings hier nicht zu erbringen. Denn er hatte dem Portal bereits substantiiert mitgeteilt, worauf sich seine Beanstandung gründet. Das Portal hätte sich mit der lapidaren Antwort des Beitragsverfassers „Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG“ auch und insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht des Arztes nicht begnügen dürfen. Sie hätte vor dem Hintergrund dessen substantiierten Bestreitens vielmehr bei dem Bewerter einen geeigneten Nachweis für die Durchführung der von diesem behaupteten Behandlung, z. B. durch Vorlage einer – teilweise unkenntlich gemachten Honorarrechnung des Arztes, aus der die gegenständliche lmplantatversorgung ersichtlich wird, fordern müssen. Dies hat sie nicht getan, obwohl ihr dies auch unter Berücksichtigung des berechtigten und gesetzlich niedergelegten Anonymisierungsinteresses (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11) rechtlich möglich sowie unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Arztes auch tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre.

Aktuell hat der Arzt glaubhaft gemacht, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist, er Portal hat durch nur sehr beschränkten Nachforschungen den Nachforschungspflichten nicht Genüge getan und auf dieser Grundlage an der vorgerichtlichen, ihm gegenüber erfolgten substantiierten Darstellung des Arztes keine begründeten Zweifel hegen können. Daher ist war ein Verfügungsanspruch auf der Grundlage der sog. Störerhaftung gegeben.

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